Schweizerisches Versicherungsrecht
Der Begriff des "Bedarfs nach Rechtshilfe"
Die Definition eines Rechtsfalls im versicherungsrechtlichen Kontext scheint auf den ersten Blick einfach zu sein, führt jedoch in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. In den allgemein zugänglichen Versicherungsbedingungen vieler Anbieter ist festgelegt, dass Rechtsfälle abgedeckt sind, wenn das entscheidende Ereignisdatum innerhalb der Vertragslaufzeit liegt und gegebenenfalls einer Wartefrist unterliegt.
Einige Versicherungsbedingungen legen fest, dass das relevante Ereignisdatum für einen Rechtsfall in der Regel das Datum der ersten vermuteten oder tatsächlichen Verletzung der Rechte des Versicherten ist, aus der sich der "Bedarf nach Rechtshilfe" ergibt. Doch wann genau besteht dieser Bedarf?
Diese Frage ist nicht nur für die Verjährung des Versicherungsanspruchs entscheidend, sondern auch für den Beginn des Versicherungsschutzes, und hier kommen die Feinheiten der Versicherungen ins Spiel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsteht der Bedarf an Rechtsschutz erst dann, wenn sich ein konkreter Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und einem Dritten abzeichnet (Urteil 4A_609/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2.1; BGE 127 III 268 E. 2b; BGE 119 II 468 E. 2c). Der Rechtsschutzfall knüpft somit immer an ein konkretes Ereignis oder einen spezifischen Sachverhalt an, der einen Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Versicherten begründet. Dieses Bedürfnis wird erkennbar, wenn der Versicherte einen Anwalt beauftragt, um seine Interessen gegenüber dem vermeintlich geschädigten Dritten zu wahren (HG Zürich, Urteil HG130021 vom 26. August 2015 E. 5.2.2).
Diese Interpretation entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere in Deutschland (siehe BGH, Urteil vom 5. November 2014, Aktenzeichen IV ZR 22/13, zitiert nach juris Nr. 17 mwN). Das Berliner Kammergericht verdeutlichte diesen Zeitpunkt des Bedarfs an Rechtsschutz in einem prägnanten Beschluss vom 20. August 2021, Aktenzeichen 6 U 1095/20, in Orientierungssatz I:
"1. In der Rechtsschutzversicherung bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sowohl bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche des Versicherungsnehmers als auch bei der Abwehr (Aktiv- und Passivprozess) allein nach dem Pflichtenverstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft und auf den er seinen verfolgten Anspruch oder seine Rechtsverteidigung stützt; abweichende Klauseln sind unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2021 - IV ZR 221/19 Rn. 28, 35 ff. und BGH, Urt. v. 03.07.2019 - IV ZR 111/18).“
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts spiegelt dieses Verständnis wider, wonach der Bedarf an Rechtsschutz erst entsteht, wenn sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und dem Dritten konkret abzeichnet. "Konkret" bezieht sich hierbei auf den spezifischen Verstoss gegen Pflichten, aus dem der Versicherungsnehmer seine Ansprüche / seinen Bedarf nach Rechtshilfe ableitet. Versicherungen versuchen oft, diesen Zeitpunkt vorzuverlegen, um sich ihrer Deckungspflicht zu entziehen. Versicherungsnehmer müssen daher wachsam sein und gegebenenfalls einen Experten oder Anwalt hinzuziehen. Denn wenn jedes vergangene Ereignis, das der Versicherungsnehmer nicht als Grundlage für seine konkreten Ansprüche verwendet, für die Bestimmung des Zeitpunkts des "Bedarfs nach Rechtshilfe" relevant wäre, würde auch der Beginn der Verjährung des Versicherungsanspruchs gemäss § 46 Abs. 1 Satz 1 VVG unübersichtlich werden. Es gäbe keine klare Eintrittspflicht des Versicherers mehr, da jedes Schadenereignis immer auf irgendein früheres Verhalten zurückgeführt werden könnte. Das würde bedeuten, dass eine Person, die bereits einmal von einem bestimmten Arzt fehlerhaft behandelt wurde, ständig damit rechnen müsste, dass dieser Arzt auch in Zukunft Fehler macht. Ebenso müsste das Opfer einer Straftat immer befürchten, dass der Täter es nach Verbüßung seiner Strafe erneut angreift. Ein derartiges Szenario ist offensichtlich nicht praktikabel. Versicherungsansprüche würden verjähren, bevor sie überhaupt entstehen.
Alexander Pamen überprüft auf Anfrage Ihre vertraglichen Klauseln und Versicherungsbedingungen und zeigt deren Tücken auf.
Privacy - dATENSCHUTZ - EU-RECHT
Werbung im E-Mail-Footer ist grundsätzlich unzulässig
In seinem Urteil vom 15.09.2021 (Az. 5 U 35/20) befasste sich das Kammergericht mit werblichen Inhalten in der E-Mail-Signatur eines deutschen börsennotierten Logistik- und Postunternehmens. Es bestätigte die Rechtsprechung und unsere Auffassung, wonach in E-Mail-Kommunikation integrierte Werbung (entweder in der Kundenkorrespondenz oder im Footer der E-Mail) unzulässig ist, wenn sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erfolgt.
Rechtsgrundlage ist Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), in dem folgende Regelungen verankert sind:
“Artikel 13
Unerbetene Nachrichten
(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammen- hang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktin- formationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleis- tungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.
(…)”
Diese Regelungen müssen die EU-Mitgliedsstaaten ins nationale Recht umsetzen. In Deutschland wurden sie in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 UWG umgesetzt. Rechtmässige Werbung per elektronischer Post bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Deutschland).
Werbung ist weit zu verstehen. Gemäss Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG ABl. EG Nr. L 376) umfasst der Begriff "Werbung" jede Äusserung im Rahmen eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die das Ziel hat, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Dies schließt Massnahmen zur Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen ein sowie Nachfragehandlungen. Unter Nachfragehandlungen fallen auch Aufforderungen zur Abgabe einer Bewertung oder eines Feedbacks (siehe BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242, Tz. 17 und 19; KG Berlin, Beschluss vom 07. Februar 2017 - 5 W 15/17; OLG Dresden, Urteil vom 26. April 2016 - 14 U 1773/15). Auch Slogans, die der Imagepflege dienen, fallen unter den Werbebegriff.
Unter elektronische Post fallen E-Mails, SMS und MMS (siehe OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Januar 2019 – 3 U 724/18 –, juris Rn. 60).
Gemäss Art. 4 Nr. 11 DSGVO wird unter "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillige, für den spezifischen Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung verstanden (siehe etwa OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2019 – 6 U 6/19 –, juris Rn. 11). Die Einwilligung kann beispielsweise durch Ankreuzen eines Feldes zur Bestellung eines Newsletters mit vorheriger Bestätigung über die betreffende elektronische Adresse (so genanntes double-opt-in) oder schriftlich erklärt werden, jedoch nicht durch die generelle Bestätigung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, wie etwa der Zürcher Rechtsanwalt Martin Steiger, selbsternannter Experte für “Recht im digitalen Raum” in einem Fall, in dem er ebenfalls - sowohl hinsichtlich der Leistungsklage als auch der von ihm erhobenen “negativen Feststellungsklage” - unterlag, vertreten hat.
Wenn ein Unternehmen, wie im vorliegenden Fall des Kammergerichts, diese Kriterien nicht einhält, ist jede Werbung in elektronischer Post, auch wenn sie nur eine Zeile umfasst, unzulässig.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz (Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, § 7 Abs. 3 UWG Deutschland) in Kundenbeziehungen vor, wenn die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Der werbende Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die elektronische Postadresse des Kunden erhalten.
Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
Der Kunde wurde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Dieser Ausnahmetatbestand wird sehr eng ausgelegt und bildet ein eigenes Kapitel. Da bereits das Kriterium Nr. 1 fehlte, wurde der Ausnahmetatbestand ausgeschlossen und musste daher vom Kammergericht nicht weiter geprüft werden.
Rechtsfolge: Das Kammergericht verurteilte das beklagte Unternehmen zur Unterlassung. Diese Entscheidung ist korrekt. Sie begegnet Umgehungsversuchen werbender Unternehmen effektiv. Werbung ist im digitalen Zeitalter eine Plage. Alexander Pamen berät und unterstützt Sie bei der Geltendmachung jeglicher Ansprüche im Bereich Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.