Schweizerisches Versicherungsrecht
Der Begriff des "Bedarfs nach Rechtshilfe"
Die Definition eines Rechtsfalls im versicherungsrechtlichen Kontext scheint auf den ersten Blick einfach zu sein, führt jedoch in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. In den allgemein zugänglichen Versicherungsbedingungen vieler Anbieter ist festgelegt, dass Rechtsfälle abgedeckt sind, wenn das entscheidende Ereignisdatum innerhalb der Vertragslaufzeit liegt und gegebenenfalls einer Wartefrist unterliegt.
Einige Versicherungsbedingungen legen fest, dass das relevante Ereignisdatum für einen Rechtsfall in der Regel das Datum der ersten vermuteten oder tatsächlichen Verletzung der Rechte des Versicherten ist, aus der sich der "Bedarf nach Rechtshilfe" ergibt. Doch wann genau besteht dieser Bedarf?
Diese Frage ist nicht nur für die Verjährung des Versicherungsanspruchs entscheidend, sondern auch für den Beginn des Versicherungsschutzes, und hier kommen die Feinheiten der Versicherungen ins Spiel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsteht der Bedarf an Rechtsschutz erst dann, wenn sich ein konkreter Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und einem Dritten abzeichnet (Urteil 4A_609/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2.1; BGE 127 III 268 E. 2b; BGE 119 II 468 E. 2c). Der Rechtsschutzfall knüpft somit immer an ein konkretes Ereignis oder einen spezifischen Sachverhalt an, der einen Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Versicherten begründet. Dieses Bedürfnis wird erkennbar, wenn der Versicherte einen Anwalt beauftragt, um seine Interessen gegenüber dem vermeintlich geschädigten Dritten zu wahren (HG Zürich, Urteil HG130021 vom 26. August 2015 E. 5.2.2).
Diese Interpretation entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere in Deutschland (siehe BGH, Urteil vom 5. November 2014, Aktenzeichen IV ZR 22/13, zitiert nach juris Nr. 17 mwN). Das Berliner Kammergericht verdeutlichte diesen Zeitpunkt des Bedarfs an Rechtsschutz in einem prägnanten Beschluss vom 20. August 2021, Aktenzeichen 6 U 1095/20, in Orientierungssatz I:
"1. In der Rechtsschutzversicherung bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sowohl bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche des Versicherungsnehmers als auch bei der Abwehr (Aktiv- und Passivprozess) allein nach dem Pflichtenverstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft und auf den er seinen verfolgten Anspruch oder seine Rechtsverteidigung stützt; abweichende Klauseln sind unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2021 - IV ZR 221/19 Rn. 28, 35 ff. und BGH, Urt. v. 03.07.2019 - IV ZR 111/18).“
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts spiegelt dieses Verständnis wider, wonach der Bedarf an Rechtsschutz erst entsteht, wenn sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und dem Dritten konkret abzeichnet. "Konkret" bezieht sich hierbei auf den spezifischen Verstoss gegen Pflichten, aus dem der Versicherungsnehmer seine Ansprüche / seinen Bedarf nach Rechtshilfe ableitet. Versicherungen versuchen oft, diesen Zeitpunkt vorzuverlegen, um sich ihrer Deckungspflicht zu entziehen. Versicherungsnehmer müssen daher wachsam sein und gegebenenfalls einen Experten oder Anwalt hinzuziehen. Denn wenn jedes vergangene Ereignis, das der Versicherungsnehmer nicht als Grundlage für seine konkreten Ansprüche verwendet, für die Bestimmung des Zeitpunkts des "Bedarfs nach Rechtshilfe" relevant wäre, würde auch der Beginn der Verjährung des Versicherungsanspruchs gemäss § 46 Abs. 1 Satz 1 VVG unübersichtlich werden. Es gäbe keine klare Eintrittspflicht des Versicherers mehr, da jedes Schadenereignis immer auf irgendein früheres Verhalten zurückgeführt werden könnte. Das würde bedeuten, dass eine Person, die bereits einmal von einem bestimmten Arzt fehlerhaft behandelt wurde, ständig damit rechnen müsste, dass dieser Arzt auch in Zukunft Fehler macht. Ebenso müsste das Opfer einer Straftat immer befürchten, dass der Täter es nach Verbüßung seiner Strafe erneut angreift. Ein derartiges Szenario ist offensichtlich nicht praktikabel. Versicherungsansprüche würden verjähren, bevor sie überhaupt entstehen.
Alexander Pamen überprüft auf Anfrage Ihre vertraglichen Klauseln und Versicherungsbedingungen und zeigt deren Tücken auf.