Alexander Pamen pfeift auf die so genannte "Richterin am Amtsgericht" Pfeifer-Eggers, ein Produkt der deutschen braunen Idiotie

(…)

2. Zum Geschwätz der Beklagten

2.1 Vorrang des Lugano-Übereinkommens vor Art. 79 DSGVO

Im internationalen Verhältnis ist stets zwischen gerichtlicher Zuständigkeit und anwendbarem Recht zu unterscheiden. Das eine bedingt das andere nicht und umgekehrt. Völkerrechtliche Verträge wie das LugÜ-Übereinkommen bestimmen in ihrem Bereich, hier Zivil- und Handelssachen, die gerichtliche Zuständigkeit und genießen Vorrang gegenüber nationalen Regelungen. Die DSGVO ist kein völkerrechtlicher Vertrag; als „Verordnung“ gilt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und hat den Rang eines einfachen Gesetzes. Bei internationalen Sachverhalten hat sie bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen hinter völkerrechtlichen Verträgen zurückzutreten. Ein internationaler Sachverhalt liegt immer vor, wenn die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben. Art. 79 DSGVO steht im Verhältnis zu nationalen prozessualen Regelungen über den Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO, § 44 BDSG) und ist gegenüber völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere dem LugÜ (Art. 64 Abs. 2 Buchst. a), nachrangig.

Das Verhältnis von nationalem Recht und Völkerrecht legte das Schweizerische Bundesgericht, welches sich bei der Auslegung des LugÜ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert, in der Sache BGE 131 III 76, S. 81, prägnant dar:

3. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Zu diesen Verträgen gehört das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11). Dieses geht von der Regel aus, dass Personen die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Unter dem Titel besondere Zuständigkeiten sieht Art. 5 LugÜ Möglichkeiten vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann. So können gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes eingeklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.“

Dies entspricht exakt der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte und des EuGH, vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil 5 U 13/23 v. 27.09.2023 Tz. 41:

„Die – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84) – internationale Zuständigkeit bestimmt sich im Streitfall nach den Regelungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (LugÜ; ABl. EU 2009 Nr. L 147, S. 5), weil beide Verfügungsbeklagte ihren Wohnsitz – bei juristischen Personen ist das nach Artikel 60 Abs. 1 LugÜ der Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet – in der Schweiz, einem im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, haben (Artikel 2 Abs. 1 LugÜ). Gemäß Artikel 63 Abs. 1 LugÜ sind die Vorschriften dieses – für die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen, s. BGBl. I 2009 S. 2862 – Übereinkommens auf Klagen anzuwenden, die – wie hier – erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen findet gemäß Artikel 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung. Die im Übereinkommen verwendeten Begriffe sind grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (zum Ganzen nur: BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 347/12, IPrax 2015, 423, m.w.N.). Für die Auslegung des Übereinkommens gelten danach im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und die ihr nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 – VI ZR 618/15, VersR 2017, 570; zur Auslegung des LugÜ etwa EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-467/16, IHR 2018, 173, Rn. 46). Geht es – wie hier – um den Erlass einstweiliger Maßnahmen, kann die internationale Zuständigkeit nach diesem Abkommen über den Gerichtsstand der Hauptsache (Artikel 2 ff. LugÜ) begründet werden; daneben ist sie nach Maßgabe des Artikels 31 LugÜ an jedem internationalen Gerichtsstand für einstweilige Maßnahmen nach nationalem Verfahrensrecht eröffnet (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Geimer, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 1).“

Die Frage des Vorrangs des LugÜ ist so eindeutig geklärt, dass es keiner Vorlage an den EuGH betreffend das Verhältnis von Art. 79 DSGVO (einfaches Gesetzesrecht) zum LugÜ bedarf.

2.2 Der Begriff der „unerlaubten Handlungen“

Wie aus den vorgenannten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts und des Saarländischen Oberlandesgerichts hervorgeht, sind die Bestimmungen des LugÜ autonom und nicht nach den nationalen Regeln auszulegen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Unerlaubte Handlungen im Sinne des Art. 5 Absatz 3 LugÜ sind weit zu verstehen und beziehen sich auf jede Klage, mit der eine rechtswidrige/deliktische Handlung (also keine Vertragsverletzung) oder Schadenshaftung der beklagten Partei geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 LugÜ anknüpft (vgl. BGE 131 III 76, Seite 82; EuGH, Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, RIW 2016, 513 zum wortgleichen Artikel 5 Nummer 3 EuGVVO). Dazu gehören nicht nur die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 – C-194/16, NJW 2017, 3433, Rn. 38 f.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137, Rn. 42 ff.), sondern auch sämtliche rechtswidrigen Handlungen, die gesetzliche Ansprüche (Unterlassungsklagen, Auskunftsklagen, Schadenersatzklagen, Beseitigungsklagen, Feststellungsklagen) nach sich ziehen (vgl. nur BGE 145 III 303, Seite 306 <Widerhandlungen gegen das Kartellrecht>; siehe Darstellung weiterer Fälle bei Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage 2016, Nummer 479 zu Artikel 5 LugÜ).

Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 31 - Wikingerhof; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, ZIP 2021, 1360 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 63/19).

Der Schadenserfolg im Sinne des Art. 5 Abs. 3 LugÜ ist nach der Rechtsprechung des EuGH an dem Ort verwirklicht, an dem "die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten" (EuGH Urteil C-68/93 vom 7. März 1995 Rn. 28). Das ist der Ort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird (vgl. OLG München Beschluss 34 AR 132/21 vom 07.03.2022 Tz. 23). Der Erfolgsort ist dabei für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen.

Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht auf einen Vertrag, also nicht auf eine freiwillig eingegangene Verpflichtung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag, sondern auf Deliktsrecht, also auf gesetzliche Verpflichtungen.

2.2.1 Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Klageantrag zu 1.)

Dieser Anspruch ist eine besondere Ausformung des Persönlichkeitsrechts. Er konkretisiert das in Art. 8 Absatz 1 und 2 der Grundrechte-Charta verankerte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten. Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Dieses Grundrecht wird durch die DSGVO konkretisiert. Nach Art. 1 Absatz 2 DSGVO schützt die Verordnung die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Der Auskunftsanspruch setzt lediglich eine Datenverarbeitung voraus, die schon mit dem Besuch der Webseite einer Buchungsplattform wie der der Beklagten beginnt, und keinen Vertrag. Er besteht unabhängig von einer vertraglichen Beziehung (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 63/19).

Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs innerhalb der vorgegebenen Monatsfrist stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 Buchstabe b) DSGVO dar, sondern löst darüber hinaus auch einen Schadenersatzanspruch der betroffenen Person nach Art. 82 DSGVO aus (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 –, juris, Rn. 62 f.; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2020 – 9 Ca 6557/18 –, juris, Rn. 96 f.; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 –, juris, Rn. L; Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 –, juris; Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 – 13 C 160/19 –, juris, Rn. 15; Rechtbank Amsterdam, Urteil vom 02. September 2019 – 7560515 CV EXPL 19-4611 –, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 16 Sa 380/20 –, juris, Rn. 123: ff.; Amtsgericht Hildesheim, Urteil vom 05. Oktober 2020 – 43 C 145/19 –, juris, Rn. 33 f. Amtsgericht Pfaffenhofen, Urteil vom 09. September 2021 – 2 C 133/21 –, juris, Rn. 24 ff.; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20 –, juris, Rn. 154).

Immer wenn das Gesetz Folgen für einen Verstoß vorsieht (vgl. auch §§ 823 Absatz 1 und 2, 1004 BGB bei der Verletzung von absoluten Rechten oder gesetzlicher Vorschriften), dann liegt eine unerlaubte Handlung vor. Die an die Verweigerung oder Verzögerung der Auskunft anknüpfenden Rechtsfolgen bestehen unabhängig von einem Vertrag. Mit der Verzögerung bzw. Verweigerung der vollständigen Auskunft beginnt das Schadenereignis und endet erst mit der vollständigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs (OLG Köln, Urteil vom 22. Mai 2022 - 20 U 198/21). Dementsprechend beginnt auch die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach Artikel 82 DSGVO erst mit der Erfüllung des Hauptanspruchs - und nicht mit der Erteilung der unvollständigen Auskunft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 8 U 165/22, Tz. 133). Das Schadenereignis, das in Deutschland begann, läuft in der Schweiz fort. Sowohl das Amtsgericht Mitte als auch das Bezirksgericht Meilen CH sind als Gericht des Erfolgsortes zuständig. Der Kläger hat ein Wahlrecht, das er ausgeübt hat. Bei Klageeinreichung war der Erfolgsort in Berlin auch intensiver als der in Küsnacht, da die Sache auf das Jahr 2019 zurückgeht und der Kläger bis zum 01.03.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hatte.

2.2.2 Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO (Klageantrag zu 2.)

Dieser ist schon seiner Natur nach ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung“. Diese liegt im „Verstoß gegen diese Verordnung“ (Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.) Die Verweigerung oder Verzögerung der Auskunft stellt offensichtlich einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Auch diesbezüglich begann das Schadenereignis in Berlin, wo in das Rechtsgut des Klägers, nämlich dessen Persönlichkeitsrechts und Auskunftsanspruch, eingegriffen wurde, wie bereits oben dargelegt.

2.2.3 Erstattungsanspruch (Klageantrag zu 3.)

Auch dieser Anspruch leitet der Kläger aus dem Gesetz ab. Auf die Darlegungen in den Schriftsätzen vom 01. November 2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen. Da eine Rechtswahlvereinbarung offensichtlich nicht in Betracht kommt, kommen die allgemeinen Kollisionsregeln der Rom II-VO zur Anwendung. Zum Zeitpunkt der unvollständigen Erstattung der Steuern und Gebühren hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin, die Beklagte hat ihren Sitz in Spanien, wobei sie für ihre Dienstleistungen in Frankreich registriert ist. Der Anwendungsbereich der Rom II-VO ist eröffnet. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist in Bezug auf unerlaubte Handlungen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Dies entspricht der Terminologie des Art. 5 Abs. 3 LugÜ. Ort des Schadeneintritts ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Ersterer liegt auch in Frankreich, wo die Beklagte für ihre Reisedienstleistungen registriert ist. Diesbezüglich wird auf den Nachweis in der Anlage K12 verwiesen. Die Rechtsprechung stellt nicht auf den Sitz als solchen ab, sondern auf den Ort, wo das Unternehmen für die konkreten Dienstleistungen registriert ist. Das ist Frankreich. Dem Kläger steht wiederum ein Wahlrecht zu: Ein Erstattungsbetrag, der niedriger als die in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Gebühren und Steuern ist, stellt eine unerlaubte Handlung gemäß Art. L242-24 Code de la Consommation dar. Die Pflicht zur Erstattung der vollen in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Steuern und Gebühren folgt aus Art. L224-66 des Code de la Consommation. Es handelt sich insoweit um einen gesetzlichen Anspruch. Darauf stützt sich der Kläger, hilfsweise über Artikel 4 Absatz 3 Rom II-VO, da sich die Beklagte auf französisches Recht berufen hat. Es gilt das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Beklagte kann nicht behaupten, die Parteien hätten „französisches Recht“ gewählt, gleichzeitig aber dessen Anwendung im Wege der Kollisionsregeln bestreiten.

Gesetzliche Vorschriften können nicht bestritten werden. Es ist Aufgabe des Gerichts, die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu erkennen und im konkreten Fall anzuwenden. Hierzu kann es, soweit es nicht der französischen Sprache oder dem französischen Recht mächtig ist, sich der Unterstützung des Bundesjustizministeriums und seiner Verbindungsbeamtin oder seines Verbindungsbeamten im französischen Justizministerium bedienen. Ihre/seine Aufgabe besteht gerade darin, auf Anfragen der Gerichte ihres Heimatlandes bei der Ermittlung des fremden Rechts und dessen Auslegung durch die Gerichte des fremden Staates zu unterstützen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 11. November 2023 Hinweise erteilt, mit denen sich das Gericht auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beklagten ist nicht verwehrt, ihre eigenen Übersetzungen einzuführen, anstatt geistigen Müll zu verbreiten. Ihr – wie auch der abgelehnten „Richterin am Amtsgericht“ – gelingt schon logisches Denken offensichtlich nicht.

2.3 Keine Vereinbarung über den Gerichtsstand bzw. keine Rechtswahl

Der Kläger hat von Anfang an vehement bestritten, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über den Gerichtsstand oder das anwendbare Recht zustande gekommen sein könnte. Daran hält der Kläger entschieden fest. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vereinbarung trägt nicht der Kläger, sondern die Partei, die sich darauf beruft, mithin die Beklagte. Auf die als Anlage K1 eingeführte Buchungsbestätigung vom 9. Juni 2019 um 00:37 Uhr, auf die es für eine etwaige Vereinbarung über den Gerichtsstand und das anzuwendende Recht ankäme, wird verwiesen. Aus ihr ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht.

2.3.1 Fehlende Vorhersehbarkeit

Der Kläger hat von Anfang an vehement bestritten, dass zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde. Die Beurteilung erfolgt zunächst nach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit (EuGH, 21. Mai 2015, C-352/13, Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA gegen Akzo Nobel NV u.a., Nr. 57 ff.). Da der Kläger seine Ansprüche auf unerlaubte Handlungen stützt, erfolgt die Beurteilung der Vorhersehbarkeit gemäß Art. 23 LugÜ, dessen Wortlaut mit Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) übereinstimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Wortlaut von Artikel 23 EuGVVO ("künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit"), dass die Geltung einer Gerichtsstandsklausel auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt ist, "die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde". Der EuGH legt entscheidend darauf ab, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zu dieser Klausel "hinreichend vorhersehbar" war (Urteile des EuGH vom 24. Oktober 2018 C-595/17 Apple Sales International und Andere gegen MJA Randnrn. 21-24; vom 21. Mai 2015 C-352/13 Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA gegen Akzo Nobel NV und Andere Randnrn. 68-70). Die jeweiligen Streitigkeiten müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung "nach Art und Gegenstand hinreichend bestimmbar" sein (siehe PETER GOTTWALD, in: Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Bd. III, 5. Aufl. 2017, N. 63 zu Artikel 25 Brüssel Ia-VO; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 70 zu Artikel 23 EUGVO; LAURENT KILLIAS, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 42 f. zu Artikel 23 LugÜ; POLINA WESTERHOVEN, Gerichtsstandsklauseln in der privaten Durchsetzung des EU-Kartellrechts, 2019, S. 201-203).

Im vorliegenden Fall steht nicht einmal fest, wann und wie eine Vereinbarung zustande gekommen sein könnte. Der Kläger hat am 9. Juni 2019 um 00:37 Uhr keine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen. Eine solche ergibt sich aus der Buchungsbestätigung nicht. Aus der Buchungsbestätigung sind keine AGB ersichtlich, die einbezogen worden wären. Daher erübrigen sich alle anderen Fragen in diesem Zusammenhang. Die Seite expedia.fr, die der Kläger am 9. Juni 2019 besucht hatte, war auf Französisch. Auch die Buchungsbestätigung ist auf Französisch. Die Beklagte trägt nicht vor, dass sie mit der Buchungsbestätigung auch AGB übersandt hätte, in denen ein Gerichtsstand bzw. das anzuwendende Recht vereinbart worden wären. Selbst wenn die Beklagte dies behaupten sollte, dürften die AGB wie die Buchungsbestätigung in der französischen Sprache verfasst sein, und die besser wissende Beklagte müsste zunächst deren Inhalt wiedergeben und auch in der deutschen Sprache überliefern, damit das Gericht sie prüfen kann!

Unabhängig davon war es für den Kläger bei der Buchung nicht vorhersehbar, dass es zu unerlaubten Handlungen der Beklagten kommen würde.

2.3.2 Keine vertraglichen Ansprüche

Im Übrigen stützt der Kläger seine Ansprüche auf Gesetz und nicht auf einen etwaigen Vertrag, sodass eine eventuelle "Gerichtsstandsvereinbarung" von vornherein ausscheidet. Daher bleiben die Gerichtsstände der unerlaubten Handlung unberührt.

4. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Richterin am Amtsgericht Pfeifer-Eggers ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ausreichend ist, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, ohne dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegen muss. Abzustellen ist auf die Perspektive des Ablehnenden "bei vernünftiger Betrachtung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06 - OLGR 2007, 958; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdn. 9). 106/91 –, juris). Befangenheit des Richters liegt vor, wenn sich ihr prozessuales Verhalten erheblich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt erkennen lässt. Dies ist vor allem bei Verstößen gegen das Prinzip der Waffengleichheit und bei Vorentschiedenheit des Richters der Fall (vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung (E Laumen, Das Rechtsgespräch im Zivilprozess, 1984, S 279 ff; Lipp, Das private Wissen des Richters, 1995; MK/ Stackmann Rn 41, 63). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verfahrensweise des Richtersw sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung der Richterin erweckt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2012 - 10 W 67/12 - Magazindienst 2013, 107; Beschluss vom 08.06.2006 - 5 W 31/06 - NJW- RR 2006, 1577; BayObLG DRiZ 77, 245; Karlsruhe FamRZ 94, 46; Hamm MDR 2013, 1425; KG NJW 2004, 2104/5 u 2006, 1577; Oldenburg MDR 2008, 527). Auch die einseitige Rechtsverkürzung genügt, wenn dadurch die Mitwirkung der Partei an der Verfahrensgestaltung und ihre Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen sachwidrig beschnitten wird, oder, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht (KG Berlin, Beschluss vom 06. Oktober 2004 – 15 W 98/04 –, juris Rn. 2). Insoweit kann sich der Ablehnungsgrund aus einer Gesamtschau des Verhaltens der abgelehnten Richterin aus der Perspektive des ablehnenden Beteiligten ergeben, insbesondere, wenn der Eindruck entstanden ist, das Gericht nehme wesentliche Einwendungen des Beteiligten nicht oder nicht ausreichend zur Kenntnis (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06 - OLGR 2007, 958; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 1977 - 1 W 6/77 - VersR 1978, 646; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rdn. 24). Grobe Verfahrensverstöße, unsachgemäße Verfahrensleitung und die Häufung von Verfahrensfehlern begründen die Richterablehnung (vgl. Hamm, MDR 2013, 1425, 1426; KGR 2001, 266; Schneider/Gronemann aaO [s Rn 22] § 5 Rn 286 ff, 303 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juni 1991 – 15 W 22/91 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. September 1993 – 16 W 193/93 – juris; OLG München, Beschluss vom 07. Januar 2016 – 8 W 2476/15 –, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die abgelehnte Richterin führt in ihrem "Beschluss" vom 31. Januar 2024 aus, das Amtsgericht Mitte sei nicht zuständig. Der Kläger habe mittlerweile selbst vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland/Berlin hatte. Daher sei Artikel 79 DSGVO nicht einschlägig. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus dem LugÜ. Eine unerlaubte Handlung oder ein gleichgestellter Fall im Sinne von Artikel 5 liege nicht vor. Aber selbst wenn man dieser Ansicht wäre, ginge hier die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 1 vor. Diese wäre auch nicht gemäß Artikel 13 ausgeschlossen, da das zugrundeliegende Geschäft einen Beförderungsvertrag betraf.

Aus dem erheblich an Oberflächlichkeit leidenden und dem Bereich der Idiotie zuzuordnenden Hinweis ergeben sich nicht einmal die rechtlichen Erwägungen, auf die die abgelehnte Richterin ihre jeglichen juristischen Sachverstand vermissen lassenden Ausführungen stützt. Sie vermag sich nicht einmal mit dem Verhältnis von Artikel 79 DSGVO zum LugÜ und dem Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des EuGH auseinanderzusetzen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen die abgelehnte Richterin eine "Gerichtsstandsvereinbarung" herleiten will, zumal der Kläger doch bestritten hat, dass eine solche zustande gekommen ist. Nicht einmal die Tatsachen, die eine Vereinbarung begründen sollen, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte dargelegt. Die abgelehnte Richterin hat nicht einmal eine Beweisaufnahme durchgeführt und legt sich schon fest und empfiehlt dem Kläger eine Klagerücknahme. Diese Ausführungen sind sowohl tatsächlich als auch rechtlich unhaltbar und begründen den Vorwurf der Willkür, jedenfalls der mangelnden Sorgfalt, die bei dem betroffenen Kläger die Besorgnis der Befangenheit begründet, ohne dass diese tatsächlich vorliegen muss (OLG Kalsruhe, Beschluss vom 11.5.2022, 9 W 24/22).

Wenn berücksichtigt wird, dass die Klage seit mehr als einem Jahr hängig ist und von einer Person, die sich als "Richterin" bezeichnet, zu erwarten ist, dass sie das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten würdigt, sind die Hinweise im Beschluss vom 31. Januar 2024 doch zu oberflächlich und offenbaren eine sachwidrige Einstellung, die Verfahrensbeteiligte sich nicht bieten lassen müssen. Es liegt ein typischer Fall der vorzeitigen Festlegung vor, die für die davon betroffene Person die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin begründet.

Auch dem so genannten "Bundesverfassungsgericht" zeigt Alexander Pamen, dass es nicht über dem Grundgesetz steht, wie in der beiliegenden Verfassungsbeschwerde (Anlage K18) dargelegt. Die Rede ist von einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten der Rechtsbeugung im Freisler-Stil! Die Rechtsbeugung tritt derart offen zutage, dass schlicht von Idiotie gesprochen werden muss.

Alexander Pamen