Das Richterprivileg im Kontext des europäischen Datenschutzes

Wenn es etwas gibt, worauf der deutsche Richter so stolz ist, wie kein anderer Arbeitnehmer auf dem Planet, dann ist es das sogenannte “Richterprivileg”. Stellen Sie sich folgende Situation vor:

Sie sind Partei eines Rechtsstreites. Ihr Rechtsanwalt erhält von dem zuständigen Gericht ein an ein anderes Gericht adressiertes Schreiben mit folgendem Inhalt zur Kenntnisnahme:

„Sehr geehrter Herr H.,

in dem Rechtsstreit  

(…)

wird die anliegende Gerichtsakte mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt. 

Mit freundlichen Grüßen 

G. Justizsekretärin“

Völlig überrascht stellt sich der Anwalt die Frage, wieso eine Gerichtsakte an ein anderes Gericht mit der Bitte um “weitere Veranlassung” überlassen wird? Der Anwalt reagiert prompt und verlangt von dem Spruchkörper (Kammer bei einem erstinstanzlichen Gericht mit Ausnahme von Amtsgerichten und Senat bei höheren Gerichten) die unverzügliche Mitteilung des Grundes der Überlassung der Gerichtsakte an das andere Gericht. Der Spruchkörper ignoriert das Auskunftsersuchen. Dies lässt sich der Anwalt selbstverständlich nicht gefallen und reicht im Namen seiner Mandantschaft Auskunftsklage gegen das Land ein, dem der streitentscheidende Spruchkörper zugeordnet ist. Nach Zustellung der Klage reagiert der Präsident des Gerichts des streitentscheidenden Spruchkörpers prompt und erteilt die begehrte Auskunft. Der Rechtsanwalt, der für seine Mandantschaft die Klage eingereicht hat, muss dann die Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreites erklären, um eine drohende Klageabweisung aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nach Auskunftserteilung abzuwenden. Konsequenterweise beantragt er, dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, § 91a ZPO / § 161 Abs 2 VwGO. Der Präsident des streitentscheidenden Gerichts, der das beklagte Land vertritt, macht dann geltend, er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil die klagende Partei das Auskunftsersuchen direkt an den streitentscheidenden Spruchkörper und nicht an ihn als Leiter der “Behörde” adressiert habe; der Kläger wäre durch Antrag bei ihm (dem Präsidenten des Gerichts) „auf einfachere und schnellere Weise an sein Ziel” gekommen. Er fügt sinngemäß hinzu: “Mir als Behörde kann die Kenntnis aller Schriftsätze zu bei mir anhängigen Verfahren nicht zugerechnet werden. Selbst wenn dies so sein sollte, wäre das Mitteilungsbegehren dennoch lediglich an die Mitglieder des Spruchkörpers gerichtet, so dass ich bei Kenntnis des Schriftsatzes nicht ohne Weiteres hätte tätig werden dürfen, ohne die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Spruchkörpers zu beschneiden.” Es ergeht dann ein Beschluss mit folgender Begründung:

“Der Beklagte hat deshalb keine Veranlassung zur Klage gegeben, weil sich der Kläger mit seiner Auskunftsforderung nach Art. 15 DSGVO nur an den richterlichen Spruchkörper, der für das Verfahren in Ausübung justizieller Kompetenzen zuständig war, nicht jedoch – wie erforderlich gewesen wäre – an das Gericht als Behörde und „Verantwortlicher“ der Datenverarbeitung nach Art. 7 Nr. 7 DSGVO (Kommentar des Verfassers: Art. 7 Nr. 7 DSGVO existiert nicht - irren ist menschlich und Richter sind auch nur Menschen) gewendet hat. Hätte er dies getan, wäre ihm die jetzt erteilte Auskunft sofort gegeben worden.”

Die krassesten Entscheidungen begegnen Rechtsanwälten in der Praxis insbesondere im Anwendungsbereich der §§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO. Der Grund ist: Die Entscheidung erfolgt nach “billigem Ermessen”. Bei eigeräumtem Ermessen ist das erkennende Gericht weniger gebunden. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Rechtsanwendungsfehler hingenommen werden muss.

Das Richterprivileg, auch Richterspruchprivileg - Worum geht es?

Seine (historische) Grundlage findet das Richterprivileg in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Darin heißt es:

Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.

Verletzt also ein Richter bei dem Urteil in einer Rechtssache die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so ist er - und für ihn nach Art. 34 GG der Staat - nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Als Straftat kommt in der Regel die Rechtsbeugung nach § 336 StGB in Betracht. Die Erfüllung des Tatbestandes scheitert regelmäßig am Nachweis der bewussten Pflichtverletzung, des Vorsatzes. Das Richterprivileg aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft grundsätzlich nur die spruchrichterliche Tätigkeit des Richters - alle der Entscheidungsfindung dienenden Handlungen bis hin zum Erlass der Entscheidung (Urteil oder Beschluss). Allerdings gibt es in der Rechtsprechung Tendenzen, in Verbindung mit der Verfassungsgarantie der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit des Richters den Rechtsgedanken aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 839 BGB heranzuziehen.

Art. 97 Abs. 1 GG besagt:

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Ausgehend von diesem Verfassungsgrundsatz wird teilweise der Standpunkt vertreten, dem Richter könne generell ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Daher rührt es, dass manche Richter sich für allmächtige Götter halten. Aus Sicht des Verfassers lässt sich die weite Definition und Anwendung des Richterprivilegs nicht zweifelsfrei auf Art. 97 Abs. 1 GG stützen. Denn die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit steht in Verbindung mit der Bindung des Richters an Gesetz und Recht - die Richter sind nur dem Gesetze unterworfen, vgl. auch Art. 20 Abs. 3 GG. Wer nur dem Gesetz unterworfen ist, muss eben nur dieses Gesetz anwenden und Erwägungen außerhalb des Gesetzes außer Acht lassen. Es dürfte mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbaren sein, dass der Staat für das Fehlverhalten von Richtern nur “ bei besonders groben Verstößen” haften soll, während Rechtsanwälte bei Rechtsanwendungsfehlern oder schlechter Prozessführung gegenüber ihren Mandantschaften vollumfänglich haften - schon leichte Fahrlässigkeit ist ausreichend. Dies erscheint auch insoweit bedenklich, weil Rechtssuchende für ihr gutes Recht zunächst Gerichtskosten verauslagen und ggf. Prozesskosten tragen müssen und somit bei richterlichen Fehlurteilen nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Ausgesprochen großzügig ist die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Pflichtverstößen durch Unternehmer, zu denen auch Rechtsanwälte gehören. Hier ein Beispiel aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2017 – 6 U 194/15 –, juris Rn. 81:

“Auch hinsichtlich des Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt wendet sich die Beklagte gegen die Argumentation des Senats in der vorgenannten Entscheidung, ohne wesentliche neue Argumente vorzutragen. Daher hält der Senat weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, nach der (grammatikalisch korrekt: wonach / der zufolge) die objektive Zuwiderhandlung gegen unionsrechtlich begründete verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen regelmäßig auch der fachlichen Sorgfalt widersprechen (grammatikalisch korrekt: widerspricht).” Nichts ist ärgerlicher als veröffentlichte Gerichtsentscheidungen voller Sprachfehler, was wiederum der fachlichen Sorgfalt widersprechen dürfte. Die Gerichtssprache ist Deutsch, § 184 Satz 1 GVG. Die Sprache ist eine Göttin.

Warum sollen dann Fehlurteile, die objektiv gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, regelmäßig nicht der “fachlichen Sorgfalt” der erkennenden Richter widersprechen und die Haftung des Staates begründen? Sind Bürgerinnen und Bürger nur bei “besonders groben Verstößen” schutzwürdig? Ein Rechtsstaat muss den seiner Gewalt unterworfenen Bürgerinnen und Bürgern wirksamen Rechtsschutz und angemessene Kompensationen auch bei Fehlurteilen gewähren. Der wirksame Rechtsschutz und die angemessene Kompensation bei Fehlurteilen muss dabei nicht zwangsläufig über § 839 BGB und die im Absatz 2 geregelten strengen Anspruchsvoraussetzungen erfolgen; denkbar ist die Wiedergutmachung auch über die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO, die die Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage regeln. Diesbezüglich kann die Vorschrift des § 580 Nr. 5 BGB, die besagt, dass ein Restitutionsgrund vorliegt,

wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat,

durch eine gesetzliche Reform auf wesentliche / erhebliche Verletzungen von Amtspflichten durch den Richter erweitert werden. Es muss nicht immer ein Straftatbestand, dessen Merkmale von dem betroffenen Bürger nachzuweisen sind, erfüllt werden, um die Schutzwürdigkeit des Betroffenen zu begründen. Grobes Unrecht geschieht auch außerhalb des Strafrechts.

Jedenfalls hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Staatshaftung der Mitgliedstaaten wegen Verletzung von Unionsrecht auf Fehlurteile mitgliedstaatlicher Gerichte erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2003, C-224/01, so dass das deutsche “Richterprivileg” im Anwendungsbereich der DSGVO obsolet ist.

Spruchkörper und Einzelrichter sind zum Datenschutz verpflichtet und Auskunftspflichtig nach Art. 15 DSGVO

Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Insoweit ist die Definition wortgleich mit der Begriffsbestimmung des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ unter Art. 2 Buchst. d der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist der Begriffs des „Verantwortlichen“ weit auszulegen, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C‐131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C‐210/16, EU:C:2018:388‚ Rn. 28); Ganz aktuell zu dieser Problematik und sehr lehrreich: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, C‐40/17).

Art. 4 Nr. 7 DSGVO unterscheidet bei der Verantwortlichkeit nicht zwischen „öffentlichen“ und „nicht-öffentlichen“ Stellen. Für den öffentlichen Bereich hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 und 2 BDSG den Kreis der Adressaten im Bund und in den Ländern definiert. Danach sind öffentliche Stellen der Länder die Behörden, die Organe der Rechtspflege und (…). Bei einer Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen ist der Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde) nicht selbst verantwortliche Stelle. Mit der ausdrücklichen Nennung der Organe der Rechtspflege hat der deutsche Gesetzgeber klargestellt, dass diese nicht nur bei verwaltender Tätigkeit ( „Behörde“) als öffentliche Stelle gelten, sondern auch in ihrer originären streitentscheidenden / rechtsprechenden Funktion und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit kennt der Datenschutz kein Richterprivileg. Entscheidend ist immer, wer im konkreten Fall in Bezug auf die in Frage stehende Verwendung die Verfügungs- oder Entscheidungsgewalt über die Daten hat. Dies ist in einem Gerichtsverfahren, wie in unserem obigen Fall, der Spruchkörper und nicht der Präsident des Gerichts als “Behörde”. Auch Rechtspfleger erfüllen die streitentscheidende Funktion der Gerichte. Sie treffen als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung gerichtliche Entscheidungen. Sie sind in der Sache unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen. So können weder der Dienstvorgesetzte noch die Justizverwaltung, die Regierung oder andere Stellen den Rechtspfleger zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Insoweit entfällt auch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht.

Der Rechtsweg zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO kann der Betroffene seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter durch Klage verfolgen. Während bei einer Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet und die juristische Einheit datenschutzrechtlich ”Verantwortlicher” und zugleich “Prozesspartei” ist, ist die Rechtslage bei öffentlichen Stellen verschieden.

Nach § 44 Abs. 2 BDSG muss der Betroffene bei einer Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchen. Der Begriff der „Behörde“ iSd § 44 Abs. 2 DSGVO ist datenschutzrechtlich zu definieren und iSd der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen - in diesem Sinne auch § 2 Abs. 1 und 2 BDSG. Der Begriff der „Behörde“ ist daher so zu definieren, dass Behörde jede als „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO bzw. § 2 Abs. 1 oder 2 BDSG anzusehende Stelle ist, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Wie bereits oben erörtert, sind Spruchkörper datenschutzrechtlich als „Verantwortlicher“ anzusehen. Für die Parteifähigkeit (richtiger Beklagter) gilt bei Datenverarbeitung durch Organe der Rechtspflege das Körperschaftsprinzip iSd Art. 34 GG. Die Klage kann nicht unmittelbar gegen den Spruchkörper selbst oder das Gericht gerichtet werden, dem der Spruchkörper angehört. Nach den Grundsätzen in § 52 VwGO iVm § 2 Abs. 1 und 2 BDSG ist der Bund oder das Land, dem der Spruchkörper zugeordnet ist, richtiger Beklagter. Die gerichtliche Vertretung der Länder richtet sich nach den Anordnungen der Landesregierungen über die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Landes.

Fazit

In unserem Fall erteilte der Rechtsanwalt dem Gericht und seinem Präsidenten eine Lehrstunde zum Datenschutz. Das Gericht verkannte auch, dass bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO nicht mit der Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, Partei eines gerichtlichen Verfahrens zu sein, identisch ist. 

Machen Sie keine Kompromisse beim Schutz Ihrer personenbezognen Daten. Lassen Sie sich kompetent beraten. Geben Sie Ihre personenbezogenen Daten nur dort preis, wo dies zwingend - zumindest zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen - erforderlich ist.

Ganz aktuell ist und Gegenstand eines gesonderten Beitrages wird die Frage, ob der Petitionsausschuss des Bundestages bzw. die Petitionsausschüsse der Landtage als "Behörde" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen sind. Die Frage ist Gegenstand einer erstaunlichen Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 28. März 2019 – 6 K 1016/15.WI. Der EuGH hat in den oben zitierten Entscheidungen die Kriterien für die Bejahung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit umfassend geklärt, so dass es aus Sicht des Verfassers keiner gesonderten Vorlage bedarf. Der Petitionsausschuss dürfte für seinen Aufgabenbereich als “Verantwortlicher” iSd Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen sein. Denn er entscheidet über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Verfahrens. Das Petitionsrecht ist im Grundgesetz (Art. 17) und in den Verfassungen der Länder (vgl. Art. 16 der hessischen Verfassung) garantiert. Der Petitionsausschuss des Bundestages bzw. die Petitionsausschüsse der Länder sind zwar als parlamentarische Ausschüsse dem Bundestag bzw. den Landtagen zugeordnet und keine selbständigen juristischen Einheiten. Als Anlaufstellen zwischen Bürgern und Volksvertretung(en) arbeiten und entscheiden sie aber selbständig und eigenverantwortlich. Eingehende Petitionen sind vom Petitionsausschuss anzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Selbst wenn angenommen wird, dass andere Stellen / Ausschüsse zu beteiligen sind, entscheidet der Petitionsausschuss zumindest gemeinsam mit diesen Stellen über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, so dass keine Zweifel an dessen Verantwortlichkeit nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO bestehen dürften.

Im Übrigen sind auch die Zweifel des Verwaltungsgerichts Wiesbaden daran, ob Verwaltungsgerichte in Hessen unabhängige und unparteiische Gerichte i.S.v. Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und damit vorlageberechtigt im Sinne von Art. 267 AEUV sind, bemerkenswert. Hierzu die Leitsätze:

“Ein Gericht muss in seiner Einrichtung seine Funktionen in völliger Autonomie ausüben können, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten.”

(…)

“Die nationale Verfassungslage in Deutschland und in Hessen kennt nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit. Eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte ist nicht gewährleistet.”

Jedenfalls ist der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts lesenswert. Ist die Bundesrepublik Deutschland vielleicht ein Kandidat für das Vertragsverletzungsverfahren? Die Frage der institutionalen Unabhängigkeit der Gerichte in Deutschland wird seit Jahrzehnten diskutiert, ohne dass konkrete Maßnahmen folgen. Dieses Themas kann sich unsere neue Kommissionspräsidentin annehmen - vielleicht im Rahmen der Sonderzuständigkeit “Protecting Our European Way of Life”!

DatenschutzAlexander Pamen