Juristen und alle anderen Prüflinge haben Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie ihrer Prüfungsakte

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 – 20 K 6392/18

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und insbesondere der darin verankerte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO, bewirkt eine kleine Revolution. In keinem anderen Fachbereich sind Prüfungen so existentiell, wie bei Juristen. Die Staatsprüfungen können Lebensentwürfe zerstören. Ein “Prädikat” oder zumindest ein “kleines Prädikat” (ab 6,5 Punkten aufwärts) gilt als existenzsichernd. Juristen kämpfen deshalb um jeden Punkt. Schon ein halber Punkt kann einen Notensprung bewirken. Sehr groß ist daher das Interesse von Kandidaten an Einsicht in die Prüfungsunterlagen (eigene Aufsichtsarbeiten, Lösungsskizzen und Bewertungen der Prüfer), wenn ihre Endnote (Berechnung aus den Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach festgelegten Anteilen) kein “Prädikat” ist. Bislang mussten die Kandidaten bei der jeweiligen Prüfungsbehörde (Landesjustizprüfungsamt) Akteneinsicht beantragen, sich einen Termin zuteilen lassen und die Einsicht vor Ort unter strenger Überwachung nehmen. Jede Kopie aus der Prüfungsakte kostete 50 Cent. Es entstanden erhebliche Kosten allein wegen der Akteneinsicht, insbesondere wenn ein Kandidat z.B. von seinem Wohn- oder Studienort in Hof oder Passau nach München zum Landesjustizprüfungsamt fahren musste.

Diese Praxis ist nun passé! Das VG Gelsenkirchen hat mit seinem Urteil vom 27. April 2020 – 20 K 6392/18 Jurastudenten, Referendaren und Assessoren, die schon um jeden Cent kämpfen müssen, da die Referendarbeihilen extrem niedrig sind und Juristen höhere Ausbildungskosten (für Repetitorien und Arbeitsgemeinschaften) entstehen, das Leben ein Stück einfacher gemacht: Juristen haben Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der Prüfungsunterlagen, direkt ins elektronische Postfach (PDF) oder in den eigenen Briefkasten eingeliefert. Das Urteil ist lehrreich, sehr sauber und überzeugend begründet. Das Urteil kann auf alle anderen Fachbereiche übertragen werden.

Das nordrhein-westfälische Justizministerium hatte noch argumentiert, die DSGVO finde nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DSGVO ausnahmsweise keine Anwendung, weil das "nordrhein-westfälische juristische Prüfungswesen" in seiner eigentümlichen Ausprägung, Organisation und Durchführung dem Anwendungsbereich der DSGVO entzogen sei. Dieser Auffassung erteilte das Verwaltungsgericht eine klare Absage - und sehr deutlich:

“Soweit der Beklagte in diesem Kontext sinngemäß ausführt, die EU habe für den hier maßgeblichen Bereich der Juristenausbildung einschließlich der Durchführung der Prüfungen und der Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen keine Kompetenz, ist anzumerken, dass die EU im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gemäß Art. 6 lit. e) AEUV zumindest eine Unterstützungs-, Koordinierungs- bzw. Ergänzungsfunktion hat und insofern auch eine EU-Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung betreibt (vgl. vor allem Art. 165, 166 AEUV). Schon dies ist für die Öffnung des Anwendungsbereichs nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO ausreichend.”

Und das Gericht geht noch weiter:

“Hinzu kommt, dass die zweite juristische Staatsprüfung noch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgelegt wird (vgl. § 30 Abs. 1 JAG NRW) und damit, zumindest soweit es um die Ausgestaltung dieses Ausbildungsverhältnisses geht, auch Kompetenzen der EU aus den Bereichen des Arbeitsrechts betroffen sein können. Auch Art. 88 DS-GVO lässt erkennen, dass die Datenschutz-Grundverordnung auf die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext grundsätzlich anwendbar ist. Die Examensprüfungen betreffen den Abschluss und die rechtliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 31 Abs. 1 JAG NRW). Das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der Abschlussprüfung ist insofern auch für das Beschäftigungsverhältnis von Relevanz. Im Bereich des Arbeitsrechts ergänzt die EU die Rechtssetzungsinitiativen der einzelnen EU-Länder durch Festlegung von Mindeststandards im Hinblick auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten (vgl. vor allem Art. 153 AEUV). Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt auch dieser abstrakte Bezug zu den Kompetenten der EU die Eröffnung des Anwendungsbereichs.”

Das Gericht stellte auch klar, dass es sich bei den Prüfungsunterlagen, insbesondere den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und Leistungen um “personenbezogene Daten” handelt und folgte damit der bereits vom OLG Köln in seinem Urteil vom 26. Juli 2019 – 20 U 75/18, vertretenen weiten Auslegung des Begriffs “personenbezogene Daten”. Auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerken mit Bezug zu einer Person stellen deren personenbezogene Daten dar und sind im Wege der Auskunft offenzulegen.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist ein wesentliches Instrument zur Schaffung von Transparenz und zur Datenkontrolle und -sicherheit. Der geht auf eine vollständige und lückenlose Auskunft über die zum Zeitpunkt des jeweiligen Auskunftsverlangens bei der verantwortlichen Stelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Es handelt sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend die verarbeiteten personenbezogenen Daten (Amtsgericht München in seinem Teilurteil vom 04. September 2019 – 155 C 1510/18). 

Ich unterstütze Sie bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihres unveräußerlichen Rechts aus Art. 15 DSGVO, ein starkes Instrument zur Ausübung und zum Genuss Ihres Grund- und Menschenrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf Datenschutz nach dem neusten Stand der Technik gemäß Art. 7 und 8 Grundrechte-Charta. Machen Sie keine Kompromisse beim Datenschutz. Auch wenn Sie als Jurist ein Prädikat-Examen abgelegt haben, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht Gebrauch machen, eine unentgeltliche Kopie Ihrer Prüfungsunterlagen zu erhalten und die Angaben darin zu überprüfen. Durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr (so bereits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 ). 

Außerdem sind Ihre Aufsichtsarbeiten in Rahmen von Prüfungen auch Ihr “geistiges Eigentum”. Bewahren Sie Ihr geistiges Eigentum gut auf. Fordern Sie eine unentgeltliche Kopie Ihrer Prüfungsunterlagen ein.

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