Die öffentliche Antwort des Alexander Pamen an die kranken Nationalsozialisten Namens Dietmar Grupp, Carsten Paul, Julia Ettl, Gunhild Schäfer sowie Jürgen Lauer
Nach § (…) i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 ff. ZPO findet die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ausreichend ist, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, ohne dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegen muss. Abzustellen ist auf die Perspektive des Ablehnenden "bei vernünftiger Betrachtung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06 - OLGR 2007, 958; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdn. 9). 106/91 –, juris). Befangenheit des Richters liegt vor, wenn sein prozessuales Verhalten sich erheblich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt erkennen lässt. Dies ist vor allem bei Verstößen gegen das Prinzip der Waffengleichheit und bei Vorentschiedenheit des Richters der Fall (vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung (E Laumen, Das Rechtsgespräch im Zivilprozess, 1984, S 279 ff; Lipp, Das private Wissen des Richters, 1995; MK/ Stackmann Rn 41, 63). Dies ist hier der Fall.
Die abgelehnten Personen, die sich zur Vertuschung von Verbrechen des sich als Professor bezeichnenden Scharlatans Namens Taschke vereinigt haben, bieten nicht die geringste Gewähr für Unparteilichkeit und Neutralität. Die wollen nicht mit Freisler verglichen werden, ähneln ihm jedoch in jeder Hinsicht. Gegen sie persönlich erhebt der Kläger den Vorwurf der Willkür und der Rechtsbeugung. Auf die beiliegenden Sachen,
Anlage A10
und
Anlage A11
in denen Frau Schäfer und Herr Lauer bereits abgelehnt sind, wird Bezug genommen.
Von genereller Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ist die Rede, so dass der Kläger mit Recht von rassistischer Barbarei spricht, da derartige groteske Verstöße gegen die Grundsätze des Rechts und gegen unveräußerliche Verfahrensrechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 7 EMRK nicht mehr mit dem menschlichen Verstand zu erfassen sind. Der Ausgang der von den abgelehnten Personen geführten Verfahren ist von vornherein bestimmt, exakt wie bei Roland Freisler. Die abgelehnten Personen haben den angegriffenen Beschluss erlassen, um die eklatanten Straftaten des Herrn Taschke und seine braune Truppe zu vertuschen. Der Kläger hat seine Recherchen auf die großen Länder der Europäischen Union einschließlich Schweiz und England ausgeweitet und kein derartiges offensichtlich rassistisches und menschenverachtendes Urteil gefunden. Schon die wechselnden Begründungen sprechen für sich.
(…)
Die abgelehnten Personen dürften an Realitätsverlust leiden. Sie sind von braunem Hass derart besessen, dass sie nicht das Recht sprechen, sondern nur Vergeltung jenseits rechtsstaatlicher Grundsätze üben. Anders als die abgelehnten Personen erkannte der Betroffene stets alle Rechtsmittel und erhob sie stets fristgerecht. Das gelingt den meisten Rechtsanwälten in Deutschland schon gar nicht. Auch ohne Akteneinsicht begründete der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag umfassend und rechtzeitig. Hätten die abgelehnten üblen Rassisten das erfahren, was sie anderen zufügen, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Suizid begangen, wie derjenige, über den der „Professor“ ein Buch geschrieben haben will. Der Kläger ist auch nicht auf die Scharlatane angewiesen, um seine Interessen in der der Welt ordnungsgemäß wahrzunehmen. Aus ihren Provinzen voller rassistischer Barbarei kamen die Scharlatane nie heraus.
Der „Beschluss“ der abgelehnten Personen vermag nicht mehr zu überraschen, wen man sich die rassistischen Urteile anschaut, die von diesem Gericht stammen (vgl. nur Urteil vom 07. Januar 1956 - IV ZR 211/55 = RzW 1956, 13). Schon die Sprache ist roh und zeugt von lückenhafter Bildung und Erziehung. Die abgelehnten Personen, die eine Vereinigung zur Begehung von Straftaten der Rechtsbeugung zum Nachteil des Klägers gebildet haben, bieten nicht die geringste Gewähr für ein faires Verfahren iSd Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und waren deshalb abzulehnen.