Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Dienstalter-Zulage
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass auch befristet Beschäftigte im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf die Dienstalter-Zulage haben, die Beamte nach einer gewissen Dienstzeit erhalten dürfen. Eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund des Status ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Kläger, Daniel Ustariz Aróstegui aus Spanien, ist seit 2007 als Lehrer mit befristetem öffentlich-rechtlichem Vertrag beschäftigt. 2016 beantragte er beim Bildungsministerium der Regierung von Navarra (Departamento de Educación del Gobierno de Navarra) die Gewährung der Besoldungsstufenzulage, die verbeamtete Lehrer dort nach sechs Jahren und sieben Monaten im öffentlichen Dienst erhalten. Den Antrag lehnte die Behörde jedoch mit der Begründung ab, dass die Besoldungsstufenzulage dem Beamtenstatus inhärent ist und dieser Status eine persönliche Voraussetzung für ihre Zuerkennung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. 1999, L 175, S. 43) es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen gegenüber Dauerbeschäftigten in einer vergleichbaren Situation ohne sachlichen Grund allein aufgrund der Befristung ihrer Beschäftigung schlechter zu behandeln, rief das Verwaltungsgericht in Spanien den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an, mit der Frage, ob Art und Zweck der Besoldungsstufenzulage einen sachlichen Grund darstellt, der die unterschiedliche Behandlung von Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung rechtfertigt.
Die Antwort des Gerichtshofs ist eindeutig:
Eine nationale Regelung, die verbeamteten Lehrern, nicht aber Lehrern, die als Vertragsbedienstete in der öffentlichen Verwaltung befristet beschäftigt sind, eine Vergütungszulage zuerkennt, ist mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge nicht vereinbar, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde. Es mangelt in diesem Fall an einem sachlichen Grund.
Dieser Fall ist interessant auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, insbesondere befristet eingestellte Lehrer, in Deutschland. Die Reglungen in den einzelnen Bundesländern sind sehr unterschiedlich und zum Teil unübersichtlich. Arbeitnehmern rate ich, ihre Arbeitsverträge stets gründlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und über “den eigenen Tellerrand” zu schauen. Seien Sie neugierig. Informieren Sie sich darüber, welche Regelungen für Ihre Kollegen bzw. in Ihrer Branche gelten. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.
Das Urteil des Gerichtshofs zeigt noch einmal: die Europäische Union ist eine Wertegemeinschaft. Sie steht für Freiheit, Gleichheit und Sicherheit.