Rentenrechtliche Zeiten - schon geprüft?

Wie viel Geld bekomme ich im Alter oder bei Berufsunfähigkeit? Wie wird meine Rente individuell berechnet?

Mit diesen und weiteren Fragen müssen sich Arbeitnehmer - spätestens am Ende ihres Berufslebens - befassen. Die Altersvorsorge ist eine unverzichtbare Säule der Sozialversicherung und der privaten Vorsorge. Je früher, umso besser, lautet eine alte Weisheit. Je früher Sie sich mit Fragen der Altersvorsorge beschäftigen, desto besser stehen Sie im Alter. Überlassen Sie nichts dem Zufall. Mein Leistungsspektrum reicht von der Prüfung Ihres Rentenkontos bei der Rentenversicherung und der Notwendigkeit freiwilliger Beiträge, der Geltendmachung rentenrechtlicher Zeiten bis hin zu Fragen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.

Wichtig für Ihre spätere Rente sind Ihre rentenrechtlichen Zeiten.

Was sind rentenrechtliche Zeiten?

Rentenrechtliche Zeiten sind Zeiten, die für die Berechnung Ihrer Rente relevant sind. Sie sind auch wichtig für die Erfüllung der Wartezeit (§ 50 Sozialgesetzbuch - SGB VI), d.h. die Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten, die belegt werden muss, um Überhaupt Leistungen der Rentenversicherung, z.B. die Altersrente oder Teilhabe-Leistungen, beanspruchen zu dürfen. Dabei wird zwischen Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1, Nr. 1, 55 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten unterschieden.

Beitragszeiten sind - wie der Name schon erkennen lässt - Zeiten, in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Hierzu gehören Ihre Zeiten in der beruflichen Ausbildung, als Arbeitnehmer, Zeiten nach dem 31.12.1978, in denen Sie Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, Ihr Wehr- oder Zivil- beziehungsweise Bundesfreiwilligendienst (Beiträge werden vom Bund an den Rentenversicherungsträger gezahlt), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld-1, Verletztenkrankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld oder Übergangsgeld (wenn im letzten Jahr vor Beginn der Sozialleistung Versicherungspflicht bestanden hat).

Beitragsfreie Zeiten sind Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten. Dazu zählen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, der Schwangerschaft und des Wochenbetts, des Bezuges von Schlechtwettergeld (längstens bis zum 31.12.1978), des Rentenbezugs, der Arbeitslosigkeit (sofern keine Pflichtbeitragszeit - hier Hartz IV), der Ausbildungssuche zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, der Schulausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem 17. Lebensjahr.

Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten werden in Kalendermonaten erfasst. Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit, als auch mit einer beitragsfreien Zeit (Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit) belegt sind, werden als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB IV) eingestuft. Dazu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung (hier erhält der Versicherte nur geringe Arbeitsentgelte und leistet keine vollwertigen Beiträge). Die beitragsgeminderten Zeiten werden in der Berechnung der Rente durch Zuschlagsentgeltpunkte gegenüber der vollwertigen Pflichtbeitragszeit aufgewertet (§ 71 SGB VI).

Das Gesetz kennt auch noch Berücksichtigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (§ 57 SGB VI). Das sind Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes sowie Zeiten für eine nichterwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. März 1995). Hier übernimmt der Staat die Pflichtbeiträge auf der Grundlage des jeweiligen jährlichen Durchnittsverdienstes.

Wie wirken sich Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten auf die Rente aus?

Die Beitragszeiten sind ideal für die Höhe Ihrer Rente. Wer zahlt bekommt auch eine entsprechende Gegenleistung - von nichts kommt nichts. Je höher Ihre Beiträge sind und je mehr Beiträge Sie zahlen, desto höher ist auch Ihre Rente am Ende Ihres Berufslebens. Beitragsfreie Zeiten sind nicht ohne Einfluss auf Ihre Rente. Sie zählen als volle Kalendermonate bei der Erfüllung der Wartezeit für das Erreichen eines Anspruches auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beeinflussen auch die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Berechnung Ihrer Rente (persönliche Entgeltpunkte).

In vielen Fällen lohnt es sich freiwillige Beiträge zu entrichten, z.B. wenn in der Vergangenheit Pflichtbeiträge geleistet wurden bzw. beitragsfreie Zeiten vorhanden sind, die jeweilige Wartezeit für den Anspruch auf Altersrente oder Teilhabe-Leistungen aber nicht erfüllt ist. Durch freiwillige Beiträge können Sie die erforderliche Wartezeit erreichen und so Ihre Ansprüche für den Versicherungsfall sichern. Freiwillige Beitrage steigern Ihre Rente, sind jedoch gegenüber Pflichtbeiträge nicht vollwertig. Sie sind interessant für die Erfüllung von Wartezeiten.

Fazit

Je früher Sie Ihre Altersvorsorge in Angriff nehmen, desto besser ist es für Sie. Beginnen Sie mit der Prüfung Ihres Rentenkontos. Hierfür genügt ein formloser Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten an die Rentenversicherung. Prüfen Sie sorgfältig, ob alle rentenrechtlichen Zeiten richtig und vollständig erfasst sind. Bedenken Sie dabei, dass die Rentenversicherung nicht alles wissen kann und Ihre Mitwirkung erforderlich ist. In der Praxis stellen sich nach Prüfung des Rentenkontos viele Fragen, die nur in einer individuellen Beratung sorgfältig geprüft werden können. Eine besondere Zielgruppe in der Praxis sind Referendare, die eine gewisse Anzahl von rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen und bei denen sich die Frage stellt, ob die Nachversicherung (für die Zeit des Referendariats, wenn keine Einstellung in den Staatsdienst folgt) bei einem Versorgungswerk (z.B. bei Rechtsanwälten) oder bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen sollte. Die Nachversicherung beim Versorgungswerk ist nicht immer die optimale Lösung. Es kommt stets auf den Einzelfall und die Regelungen der jeweiligen Versorgungswerke an.

Bei der Vorsorge gilt: die Mischung macht’s.

Lassen Sie sich kompetent beraten!