Rechtsbeugungen und die Kultur der Vertuschung von Verbrechen (wie etwa die deutschen Genozide in Namibia, Kamerun und Togo) haben in der deutschen Justiz nicht erst seit Roland Freisler Tradition
Frau Rechtsanwältin Ezia Gigliotti, Gießen, Herr Rechtsanwalt Hans-Rüdiger Dierks, Frankfurt am Main, Herr Rechtsanwalt Georg Hüllen, Frankfurt am Main, Herr Oberstaatsanwalt Daniel Kühne, Frankfurt am Main, Frau Oberstaatsanwältin Sonja Schorradt, Frankfurt am Main, Herr Rechtsanwalt Dieter Lefèvre, Wetzlar, Frau Rechtsanwältin Yvonne Steinkamp-Deetjen, Frankfurt am Main, Herr Rechtsanwalt Ulrich Heinz, Frankfurt am Main, Herr Rechtsanwalt Jürgen Taschke, Frankfurt am Main, Frau Rechtsanwältin Hellen Schilling, Frankfurt am Main, Herr Rechtsanwalt Thomas Heil, Frankfurt am Main, Herr Richter am Oberlandesgericht Sebastian Fritzsche, Frankfurt am Main, Frau Richterin am Oberlandesgericht Claudia Holuschek, Frankfurt am Main, Herr Rechtsanwalt Joachim Protsch, Frankfurt am Main, Frau Rechtsanwältin Doris Hoferichter, Frankfurt am Main, Frau Oberstaatsanwältin Andrea Gallandi, Frankfurt am Main, Herr Oberstaatsanwalt Christoph Lecher, Frankfurt am Main, Frau Richterin am Oberlandesgericht Marie-Luise Bogner, Frankfurt am Main, Frau Richterin am Oberlandgericht Nina Koch, Frankfurt am Main sowie Herr Rechtsanwalt Michael Griem, Frankfurt am Main, beugen das Recht und fälschen Urkunden im Namen des deutschen Volkes!
Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
gegen
Frau Ezia Gigliotti, Gießen,
Herrn Hans-Rüdiger Dierks, Frankfurt am Main,
Herrn Georg Hüllen, Frankfurt am Main,
Herrn Daniel Kühne, Frankfurt am Main,
Frau Sonja Schorradt, Frankfurt am Main,
Herrn Dieter Lefèvre, Wetzlar,
Frau Yvonne Steinkamp-Deetjen, Frankfurt am Main,
Herrn Ulrich Heinz, Frankfurt am Main,
Herrn Jürgen Taschke, Frankfurt am Main,
Frau Hellen Schilling, Frankfurt am Main,
Herrn Thomas Heil, Frankfurt am Main,
Herrn Sebastian Fritzsche, Frankfurt am Main,
Frau Claudia Holuschek, Frankfurt am Main,
Herrn Joachim Protsch, Frankfurt am Main,
Frau Andrea Gallandi, Frankfurt am Main,
Herrn Christoph Lecher, Frankfurt am Main,
Frau Doris Hoferichter, Frankfurt am Main,
Frau Marie-Luise Bogner, Frankfurt am Main,
Frau Nina Koch, Frankfurt am Main sowie
Herrn Michael Griem, Frankfurt am Main
wegen des Verdachts
der falschen Verdächtigung, der Rechtsbeugung, der Falschbeurkundung im Amt sowie der mittelbaren Falschbeurkundung.
Begründung:
A.
I. 1. Tatkomplex
1.
Im Januar 2018 übermittelte Herr Tegtmeier besondere Kategorie personenbezogener Daten des Betroffenen an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, nachdem der Betroffene ihm in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund seiner willkürlichen Verfahrensweise insbesondere einen Grundkurs im Verfassungsrecht empfohlen und seinen Beschluss als geistigen Müll bezeichnet hatte. In seiner Reaktion auf die Beschwerde, mit deren Übermittlung an Herrn Tegtmeier der Betroffene sich nicht einverstanden erklärt hatte, bezeichnete der Betroffene Herrn Tegtmeier als widerlichen Richter und fügte hinzu, dass Giftgas mit Giftgas zu bekämpfen ist. Der Betroffene äußerte sich nicht weiter. Einen Strafantrag stellte Herr Tegtmeier nicht.
2.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 übermittelten die Verdächtigen 1 bis 3 die Beschwerde des Herrn Tegtmeier an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Bitte um Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Betroffenen. Der Betroffene sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt betroffen. Der Betroffene habe Äußerungen getätigt, die nach Überzeugung der Kammer die Schwelle der Beleidigung überschritten hätten. Der Betroffene habe von „selektiver Rechtsgewährung“ und einer „Kampagne durch die Behörden der BRD“ gesprochen.
3.
Am 27.06.2018 reichte der Verdächtige 4 eine Anschuldigungsschrift beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein. Diese wies der Betroffene zurück und ließ sich nicht auf das Verfahren ein. Der Betroffene machte Rechtsgründe geltend: kein Verhalten bei der Berufsausübung sowie Prozesshindernis aufgrund fehlenden Strafantrags. Auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2018, an der die Verdächtigen 5 bis 8 teilnahmen, erließ das Anwaltsgericht ein der Anschuldigungsschrift entsprechendes Urteil, das der Betroffene mit der Berufung angriff und auch hier das fehlende Verhalten bei der Berufsausübung, das Prozesshindernis sowie die fehlende Eignung der Meinungsäußerungen zur Erfüllung irgendeines Straftatbestandes bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend machte. Gegen das die Berufung verwerfende und nicht mit einer Rechtsmittelblehrung versehende Urteil v. 12.08.2019 der Verdächtigen 9 bis 13 erhob der Betroffene am 30.09.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, welche die Verdächtigen 9 bis 13 weder beschieden noch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlagen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 erhob der Betroffene Verzögerungsrüge wegen der Nichtbescheidung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und begehrte mit weiterem Schriftsatz v. 08.07.2020 Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 09.07.2020 teilte der Verdächtige 9 dem Betroffenen mit:
„Da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat über die Gewährung von Akteneinsicht die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu entscheiden...“
Dem widersprach der Beschwerdeführer. Eine Entscheidung über die Beschwerde erließen die Verdächtigen 9 bis 13 dennoch nicht.
4.
Am 14.01.2021 stellte der Gerichtsvollzieher Pipp aus Frankfurt dem Betroffenen eine mit Zahlungsaufforderung verbundene Ausfertigung des Urteils des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 30.11.2018 zu. Die Ausfertigung des Urteils ist mit folgendem Vermerk versehen:
„Ausgefertigt
Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, den 07.12.2020
(Dr. Protsch)
Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erteilt.
Rechtskraftbescheinigung
Das Urteil ist seit dem 20.06.2020 rechtskräftig, was hiermit bescheinigt wird
Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, den 07.12.2020
(Dr. Protsch)“
Dem trat der Betroffene mit der Erinnerung an das AG Frankfurt am Main entgegen und wandte sich mit Schriftsatz vom 31.01.2021 unmittelbar an den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs, gab an, dass er Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Verdächtigen 9 bis 13 erhoben hat und diese sich über das Rechtsmittel hinweggesetzt und das Urteil für Rechtskräftig erklärt haben. Daraufhin halfen die Verdächtigen 9 bis 13 mit Beschluss vom 08.02.2021 der Beschwerde nicht ab. Die Akte ging beim Bundesgerichtshof am 17.03.2021 ein, wie aus der Verfügung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs v. 26.03.2021 ersichtlich ist.
In diesem Tatkomplex ist ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof erfolgt ein Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe.
II. 2. Tatkomplex
Der Betroffene bezeichnete den Verdächtigen 4 als elende Kreatur, nachdem dieser wiederum besondere Kategorien personenbezogener Daten des Betroffenen an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main übermittelt hatte und der Betroffene bei der Akteneinsicht festgestellt hatte, dass der Verdächtige 4 die Fallakte, die er an das Anwaltsgericht überließ, mit einen Fremden Namens Derek Barrett betreffenden Vorgängen und Straftaten versehen ist (in diesem Zusammenhang ist ein Verfahren vor dem VG Frankfurt am Main anhängig, 5 K 3627/22.F) anhängig.
Am 13.02.2019 reichte die Verdächtige 15 eine Anschuldigungschrift in eigener Sache an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein, die die Verdächtigen 6 bis 8 zuließen. Auf das Verfahren ließ sich der Betroffene wiederum mangels Verhaltens bei der Berufsausübung, Strafantrags sowie justiziabler Meinungsäußerungen nicht ein. Das von den Verdächtigen 6, 7 und 17 erlassene Urteil v. 05.12.2019, bei dem der Verdächtige 16 an der mündlichen Verhandlung teilnahm, bestätigten wiederum die Verdächtigen 9 bis 11 sowie 18 und 19, ohne sich auch nur mit den objektiven Verfahrenshindernissen zu befassen, die der Betroffene geltend gemacht hatte. Auch in diesem Zusammenhang ist ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig.
Im Übrigen sind gegen die Verdächtigen 1 bis 3 sowie 6 bis 13 und 20 Ermittlungsverfahren in anderen Sachen anhängig.
Beweismittel: Schreiben der Verdächtigen 1 bis 3 v. 18.05.2018 - Anlage S1 Anschuldigungsschrift der Verdächtigen 4 und 5 v. 27.06.2018 - Anlage S2 Urteil der Verdächtigen 6 bis 8 v. 30.11.2018 - Anlage S3 Urteil der Verdächtigen 9 bis 13 v. 12.08.2019 - Anlage S4 Nichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen v. 24.09.2019 - Anlage S5 Schreiben des Verdächtigen 9 v. 09.07.2020 - Anlage S6 Rechtskraftbescheinigung des Verdächtigen 14 v. 07.12.2020 - Anlage S7 Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers Pipp - Anlage S8 Vermerk des Bundesgerichtshofs v. 26.03.2021 - Anlage S9 Anschuldigungsschrift der Verdächtigen 15 v. 13.02.2019 - Anlage S10 Urteil der Verdächtigen 6, 7 und 15 v. 05.12.2019 - Anlage S11 Urteil der Verdächtigen 9 bis 11 sowie 18 und 19 v. 09.11.2020 - Anlage S12 Wiederaufnahmeanträge v. 5.10.2022 - Anlage S13
Hiergegen richtet sich der vorliegende Strafantrag zur Verteidigung der Rechtsordnung der Europäischen Union.
B.
I. Falsche Verdächtigung
Nach § 164 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
1.
Die Verdächtigen 1 bis 5 sowie 15 und 16 haben den Betroffenen ausdrücklich verdächtigt, gegen § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen zu haben, indem er sich in einem ihn betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren äußerte bzw. gegenüber den Verdächtigen 4 - wegen durch diesen frei erfundener Sachverhalte, u.a. Straftaten des Herrn Derek Barret - als elende Kreatur bezeichnete, und dabei ausgeführt, der Betroffene sei nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt betroffen.
2.
Die Behauptungen der Verdächtigen 1 bis 5 sowie 15 und 16 waren auch geeignet, ein behördliches Verfahren gegen den Verletzten herbeizuführen. Der Begriff des behördlichen Verfahrens geht vom Behördenbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB aus. Grundsätzlich ist dieses Tatbestandsmerkmal daher dann erfüllt, wenn Adressat der Behauptung eine Behörde im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist, in deren Kompetenzbereich es fällt, ein öffentlich-rechtliches Verfahren gegen die denunzierte Person durchzuführen. Kennzeichen behördlicher Verfahren ist, dass staatliche oder vom Staat abgeleitete Stellen dem Bürger als dem davon Betroffenen in Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenübertreten (OLG Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 2 Ss 68/12 –, juris Rn. 7). Dazu gehören sowohl Behörden im engeren Sinne als Teil der Verwaltung als auch Gerichte. Die Verdächtigen 1 bis 3 haben den Betroffenen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die Verdächtigen 4, 5, 15 und 16 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main angezeigt.
3.
"Wider besseres Wissen" im Sinne von § 164 StGB handelt, wer sicher weiß, dass die Behauptung tatsächlicher Art unwahr ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 164 Rdnr. 15; Lenckner in: Schönke/ Schröder, StGB, 23. Aufl., § 164 Rdnr. 30; RGSt 32, 302 <303>). Das ist hier der Fall.
a)
Der erforderliche direkte Vorsatz der Verdächtigen 1 bis 5 sowie 15 und 16 für die objektive Unrichtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen werden im 1. Tatkomplex durch ihre eigene Angabe, der Betroffene „habe seine anwaltliche Selbstvertretung angezeigt“, hervorragend bestätigt. Der Betroffene hat bei den betreffenden Meinungsäußerungen keine „Selbstvertretung“ angezeigt. Unabhängig davon ist eine „Selbstvertretung“ keine „Fremdvertretung“, sondern die Wahrnehmung eigener Interessen. Es fehlt an einem Verhalten bei der Berufsausübung. Ein „Verhalten“ ist eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Es ist keine Wertungsfrage, sondern eine Frage tatsächlicher Art, ob eine natürliche Person bei der Berufsausübung handelt. Entscheidend hierbei ist, ob der Betroffene Handlungen für sich selbst vornimmt und damit zur Wahrnehmung eigener Interessen tätig ist, oder, ob seine Handlungen für einen anderen zur Wahrnehmung dessen Interessen erfolgen, vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 –, juris Rn. 20:
„Die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewährt dem Rechtsanwalt insoweit keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei selbst zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; BVerfG, NJW 1996, 3267 m.w.N.). Die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann seine Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160 m.w.N.; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; 76, 171, 184 = NJW 1988, 191). Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen und Gerichte und Behörden vor Fehlentscheidungen zum Nachteil seines Mandanten zu bewahren. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant schildert, nicht als persönliche Behauptung zu Eigen und stellt, indem er diesen wiedergibt, keine eigene persönliche Behauptung auf. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. KG, MDR 1998, 504). Die Zulässigkeit einer gegen den Rechtsanwalt gerichteten Unterlassungsklage wird dadurch nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn seine Äußerung im Zusammenhang mit einer Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt.“
An Äußerungen des Betroffenen im Interesse eines Mandanten mangelte es in beiden Tatkomplexen ganz offensichtlich. Eine natürliche Person handelt stets zur Wahrnehmung eigener privater Interessen, wenn nicht konkret von den Anzeigenden festzustellende Tatsachen, z.B. ein Auftrag oder Ausdrücke wie mein(e) „Mandant- en“, auf ein Handeln zur Wahrnehmung fremder Interessen schließen lassen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04, juris Rn. 42). Das Verwenden des eigenen Briefkopfes ist keine Tatsache, die auf ein Handeln im Interesse eines anderen hindeutet, genau so wie das Auftreten und Bestellen als Rechtsanwältin und das Versenden lassen der Kaufsache an die eigene Kanzlei nicht auf ein Handeln als „Rechtsanwältin“ und damit Unternehmerin iSd § 14 schließen lassen, vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 –, juris Rn. 11
„Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619, Tz. 13). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.“
Auf tatsächliche Gegebenheiten, insbesondere das Handeln für einen anderen kommt es daher an. Durch persönliche Meinungen werden keine Fremdinteressen wahrgenommen.
b)
Die Verdächtigen 1 bis 5 sowie 15 und 16 wussten auch, dass weder Herr Tegtmeier noch Herr Kühne einen Strafantrag gestellt hatten. Es ist in der gesamten anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt, dass § 43a Abs. 3 BRAO nicht losgelöst, sondern stets in Verbindung mit den §§ 185 ff. StGB zu lesen und zu subsumieren ist. Ein strafrechtlicher Freispruch schließt die Anwendung des § 43a Abs. 3 BRAO aus, ebenso die Wahrnehmung berechtigter Interessen iSd § 193 StGB (Anwaltsgerichtshof Rostock, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 2 AGH 2/18 –, juris; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 16. April 2021 – 2 AGH 9/20 –, juris Rn 30). Unterbleibt ein Strafantrag nach §§ 194 Abs. 1, 77b Abs. 1 Satz 1 StGB entsteht ein Verfahrenshindernis, welches jede Verfolgung mit Sanktionscharakter ausschließt. Disziplinarmaßnahmen haben strafähnliche Sanktionscharakter (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. April 2008 – 2 BvR 2144/07 –, juris). Bei persönlichen Meinungen zur Wahrnehmung eigener Interessen ist ein anwaltsgerichtliches Verfahren ohne den Strafantrag nach § 194 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da andernfalls dem Betroffenen gerade die Möglichkeit eines Freispruchs genommen wird und er somit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf das anwaltsgerichtliche Verfahren die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden sind, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Bei der Prüfung des § 43a Abs. 3 BRAO achten die Anwaltsgerichtshöfe stets darauf, dass Strafantrag gestellt wurde (vgl. nur Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 01.02.2022 – BayAGH II - 3 - 9/21: Normenketten, BRAO § 43, § 43a, § 114 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 150 BORA § 10 Abs. 2 S. 3, StGB § 186, § 194, § 266 Abs. 1, § 356 Abs. 1 StPO § 146).
c)
Die Verdächtigen 1 bis 5 sowie 15 und 16 wussten schließlich, dass auch in der Sache keine den Tatbestand des § 185 StGB erfüllenden Äußerungen in Betracht kommen, da sie jedenfalls durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind. Schlimmeres wie „Vogelschiss“ oder „Neger“, „Negerschwanz“ (Beides von einem Oberbürgermeister, einem Beamten, öffentlich geäußert) sowie rassistische und antisemitische Chatnachrichten weißer Polizisten bleibt in Deutschland folgenlos. Germanische Rechtsanwälte gehen noch weiter:
"...erhebliche kriminelle Energie..., ...keine nennenswerten Rechtskenntnisse..., ...ungeeignet für den Posten als Teamleiter..., ...bewusster und gewollter Missbrauch der Amtsstellung..., Anleitung anderer Mitarbeiter zu rechtswidrigen/strafbaren Handlungen…",
können im Einzelfall als Werturteile gerade noch durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt sein, Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. März 2021 – 2 AGH 5/20 –, juris Rn. 63 ff.);
„…das Gericht habe "sich in Punkto Originalität, Phantasie und Sachverhaltsverdrehung bzw. Erfindung 'neuen Vortrags' sehr viel Mühe gemacht (...)". Inwiefern das Verhalten der zuständigen Richterin "aufgrund des gesamten Prozessverlaufs und des krönenden Abschlusses eines hochgradig konstruierten teilabweisenden Urteils strafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Relevanz" aufweise, werde "von anderer Stelle geprüft werden müssen“, Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 16. April 2021 – 2 AGH 9/20 –, juris);
"Dass ich sowas von einem noch jungen Staatsanwalt in einer Sitzung in einem deutschen Gericht hören muss - das macht mich als Bürger betroffen. Wir hatten schon einmal sowas in Deutschland. Das ist zum Glück schon lange her. Da war ich noch nicht Strafverteidiger. Da gab es auch einen Gerichtshof. Der hieß Volksgerichtshof.“, Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 2 AGH 2/21 –, juris);
"Der Unterschied zwischen Ihnen und R Fxxx liegt in Folgendem: Während R Fxx im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch R Fxxx getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider.“, OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17 –, juris).
Der Betroffene belässt es bei den o.g. zitierten Entscheidungen, da sie aktueller sind. Zahlreiche solche Entscheidungen sind in der Datenbank juris abrufbar. Ohne Sachbezug äußerte sich der betroffene nicht. „Giftgas ist mit Giftgas zu bekämpfen“, hat schon sprachlich keinen herabsetzenden Inhalt in Bezug auf eine konkrete Person. Der Ausdruck ist allgemein gefasst und bedeutet: Böses ist mit Bösem zu vergelten (BGH, Urteil vom 14. November 2017 – VI ZR 534/15 –, juris Rn. 20). Deutschland ist vollen Gifts. Eine derartige Gesellschaft vollen Gifts nimmt der Betroffene in der Schweiz nicht wahr.
Der Betroffene hat anders als die germanischen Rechtsanwälte in den o.g. Fällen keinen Nazivergleich gegenüber Herrn Tegtmeier oder Herrn Kühne gezogen. Herr Kühne, Verdächtiger 4, zeigt eine hohe kriminelle Energie, indem er fremde Straftaten dem Betroffenen zurechnet. Von organisierter Staatskriminalität kann gesprochen werden, wenn dessen Machenschaften von seiner Behörde gebilligt werden. Für das Verfahren im 2. Tatkomplex mangelte es von vornherein an einer Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer. Herr Kühne kann kein Verfahren in eigner Sache einleiten. Das ist kein Rechtsstaat mehr.
Der Betroffene kündigt auch die Befassung des Landtages, des Bundestages, des Europaparlaments und der Grundrechtsagentur der EU mit den vorliegenden Sachen an.
II. Rechtsbeugung
Der Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist erfüllt. Danach wird ein Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
1.
Dass die angezeigten Personen bei der Vorbereitung bzw. der Durchführung der anwaltsgerichtlichen Verfahren sowie beim Erlass der gegenständlichen Urteile in 1. und 2. Instanz in Wahrnehmung öffentlicher bzw. richterlicher Aufgaben agieren, ist offensichtlich und bedarf keiner Vertiefung. Sie handeln als Amtsträger.
2.
Die angezeigten Personen haben das Recht - und es handelt sich nicht um einen Einzelfall - bewusst zum Nachteil des Betroffenen angewendet. Auf die Ausführungen unter I. wird Bezug genommen. Die angezeigten Personen wussten, dass ein Verhalten des Betroffenen bei der Berufsausübung, ein jeweiliger Strafantrag und auch justiziable Meinungsäußerungen offensichtlich nicht gegeben waren. Aus den Entscheidungen ergibt sich nicht einmal im Ansatz, dass die Verdächtigen die Äußerungen des Betroffenen auch nur ausgelegt und den - angeblich beleidigenden - Inhalt ermittelt hätten. Plakativ werden die Äußerungen nebeneinander gestellt, ohne dass ersichtlich ist, wer durch was und inwiefern beleidigt worden ist.
Nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, die nach deren Art. 2 Abs. 2 auch auf das anwaltsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist, muss der Betroffene über die ihn erhobenen Tatvorwürfe einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung umgehend und so detailliert unterrichtet werden, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung seiner Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Daran mangelt es in beiden Tatkomplexen offensichtlich:
Der Betroffene bestritt ein Verhalten bei der Berufsausübung. Dazu finden sich in den Anschuldigungsschriften und den Urteilen nichts. Der Betroffene wies ausdrücklich darauf hin, dass „Giftgas ist mit Giftgas zu bekämpfen“, eine allgemeine rhetorische Formel ist, die nicht auf eine konkrete Person bezogen ist, sondern vielmehr „Böses ist mit Bösem zu vergelten (BGH, Urteil vom 14. November 2017 – VI ZR 534/15 –, juris Rn. 20) bedeutet. Auch hierzu findet sich in den plakativen Anschuldigungsschriften und Urteilen nichts. Bei der Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie der grotesken Zurechnung fremder Straftaten durch die Verdächtigen 4 und 5 zulasten des Betroffenen ist der Ausdruck „elende Kreatur“ als sofortige Reaktion durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. „Durchgeknallter Staatsanwalt“ vermag keine Beleidigung zu rechtfertigen, befand das Verfassungsgericht bereits (Beschluss vom 12. Mai 2009, 1 BvR 2272/04).
3.
Die Beschuldigten handeln auch vorsätzlich. Sie haben sich zur Begehung von Straftaten der Rechtsbeugung zulasten des Betroffenen vereinigt. Dies wird nach Außen bereits dadurch deutlich, dass die Verdächtigen 9 bis 13 sich über die Nichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen vom 24.09.2019 hinwegsetzen und eine Rechtskraftbescheinigung durch den Verdächtigen 14 erteilen ließen, obwohl sie wussten, dass das Urteil wegen des Rechtsmittels des Betroffenen - über das sie den Betroffenen entgegen ihrer Pflicht nach Art. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren nicht belehrt hatten - nicht rechtskräftig ist. Zur Vertuschung ihrer Straftaten der Rechtsbeugung setzten die Verdächtigen auch ein so genanntes Anordnungsverfahren über ein Gutachten nach § 15 BRAO in Gange, obwohl sie wussten, dass kein Anlass dafür besteht.
III. Falschbeurkundung im Amt und mittelbare Falschbeurkundung
1.
Bei dem Verdächtigen 14 handelt es sich um einen Amtsträger iSd § 348 iVm § 11 Nr. 2 a) StGB in seiner Funktion als Vorsitzender des Anwaltsgerichts. Entscheidend ist, ob der Handelnde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Das ist hier offensichtlich der Fall.
2.
Bei der Rechtskraftbescheinigung handelt es sich zweifelsfrei um eine öffentliche Urkunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 WDB 4/16 –, juris Rn. 3; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 2 Ws 118/09 –, juris Rn. 8; zur Bejahung öffentlicher Urkunden vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2008 – 2 Ss 371/08 –, juris - Zustellungsurkunde; OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 100739 - ärztliche Bescheinigung über eine zweite Leichenschau; OLG Bamberg, BeckRS 2015, 13077 - Bayrisches Abiturzeugnis und BGH, BeckRS 2015, 00632 - Zulassungsbescheinigung Teil II; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 2 Ss 40/19 –, juris - Geschwindigkeitsmessprotokollen). Der Vollzug des Urteils des Anwaltsgerichts bzw. die Zwangsvollstreckung durch die Rechtsanwaltskammer erfolgt auf Grund einer Rechtskraftbescheinigung (§ 451 Abs. 1 StPO).
3.
Eine rechtlich erhebliche Tatsache hat der Verdächtige 14 vorliegend auch falsch beurkundet. In der Ausfertigung des verdächtigen 14 v. 07.12.2020 ist bescheinigt:
„Rechtskraftbescheinigung
Das Urteil ist seit dem 20.06.2020 rechtskräftig, was hiermit bescheinigt wird
Der Vorsitzende des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, den 07.12.2020“
4.
Der Verdächtige 14 handelt auch vorsätzlich, da ihm die Akte vorgelegen haben muss, aus der ersichtlich ist, dass der Betroffene gegen das Urteil der Verdächtigen 9 bis 13 vom 12.08.2019 ein Rechtsmittel einlegte: die Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof.
5.
Die Falschbeurkundung durch den Verdächtigen 14 haben die Verdächtigen 9 bis 13 bewusst veranlasst, wie durch das Schreiben des Verdächtigen 9 vom 09.07.2020 nachgewiesen wird, indem er ausführt, das Verfahren sei „rechtskräftig abgeschlossen“, obwohl seinem Senat die Nichtzulassungsbeschwerde vorlag, deren Eingang er auch bestätigt hatte.
Die Verdächtigen 9 bis 13 haben daher iSd § 271 Abs. 1 StGB bewirkt, dass eine Tatsache, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse - hier Vollstreckungsreife eines Urteils - von Erheblichkeit ist, in einer öffentlichen Urkunde - hier Rechtskraftbescheinigung - als geschehen beurkundet und gespeichert wird, während sie überhaupt nicht geschehen ist.
6.
Der Verdächtige 20 hat die falsche Urkunde - Rechtkraftbescheinigung - im Rechtsverkehr benutzt, um eine Zwangsvollstreckung gegen den Betroffenen zu betreiben.
7.
Für die Falschbeurkundung im Amt und die mittelbare Falschbeurkundung ist unerheblich, ob dem Betroffenen dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht. Selbst wenn es darauf ankommt, hat der Betroffene vorliegend einen erheblichen Schaden, den er zivilrechtlich geltend macht, erlitten.