Rechtsanwalt Jürgen Taschke, ein Scharlatan und Rassist mit einschlägiger nationalsozialistischer Familiengeschichte
Die Deutsche Justiz zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht nur im Dritten Reich eine herausragende Rolle bei der Verwirklichung des Holocausts und der Vernichtung von Minderheiten spielte, war Roland Freisler, Präsident des “Volksgerichtshofs” und Vollstrecker des nationalsozialistischen Gedankenguts, doch die zentrale Figur des Unrechts. Schon vor dem Dritten Reich waren alle Massenverbrechen der Deutschen durch die deutsche Justiz abgesegnet. So ließ die deutsche Justiz am 08. August 1914 Rudolf Douala Manga Bell, der sein Volk für die Deutschen ruiniert und aufgeopfert hatte, der wertvollste Kunst der Sawas ohne Gegenleistung an die Deutschen abgab, dennoch nach einem auf frei erfundenen Tatsachenbehauptungen (Gerüchte) beruhenden Schauprozess, bei dem - wie immer in sämtlichen judikativen Verbrechen der Deutschen - der Verfahrensausgang von vornherein bestimmt war, öffentlich hinrichten. Auch heute hat sich in der deutschen Justiz nichts geändert. Der auch heute mit so genannten Ariern besetzte deutsche Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07. Januar 1956 - IV ZR 211/55 = RzW 1956, 13, unverhohlen festgestellt, die „Zigeuner“ seien von den Nationalsozialisten zu Recht als „artfremd“ behandelt worden, „sie [die Zigeuner] neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe, der Achtung von fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“.
An der die deutsche Justiz prägenden rassistischen Weltanschauung hat sich bis heute nichts geändert - kein einziger Bundesrichter kommt aus der Gruppe der Minderheiten und alle 38 beim deutschen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind so genannte Arier. Damit sorgen die deutschen Justizminister dafür, dass die rassistischen stereotypen in der deutschen Justiz perpetuiert werden. Deutschland ist eine Schande für die Europäische Union und der Mitgliedschaft in dieser Rechtsgemeinschaft nicht würdig. Die fast 7000 Todesurteile in der Zeit der Freisler-Herrschaft haben die Deutschen auch nach dem Krieg nie untersucht, um zumindest post mortem Gerechtigkeit herzustellen. Die Deutschen haben die nationalsozialistische Barbarei, die mehr als nur “Mein Kampf” war, nie richtig aufgearbeitet. So vermag es nicht mehr zu überraschen, dass üble Rassisten mit nationalsozialistischem Hintergrund auch heute in der deutschen Justiz ganz überwiegend vertreten sind, so wie der Scharlatan Jürgen Taschke.
In der Sache
gegen
wird beantragt:
Herr Taschke wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Begründung (Auszug):
Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO iVm § 54 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ausreichend ist, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, ohne dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegen muss. Abzustellen ist auf die Perspektive des Ablehnenden "bei vernünftiger Betrachtung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06 - OLGR 2007, 958; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdn. 9). 106/91 –, juris). Befangenheit des Richters liegt vor, wenn sich sein prozessuales Verhalten erheblich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt erkennen lässt. Dies ist vor allem bei Verstößen gegen das Prinzip der Waffengleichheit und bei Vorentschiedenheit des Richters der Fall (vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung (E Laumen, Das Rechtsgespräch im Zivilprozess, 1984, S 279 ff; Lipp, Das private Wissen des Richters, 1995; MK/ Stackmann Rn 41, 63).
Herr Taschke bringt seine vorzeitige Festlegung bzw. Vorentschiedenheit gegenüber dem Kläger bereits in seinem „Vermerk“ vom 05.04.2023. Ohne Auseinandersetzung mit dem Fall hat er sich bereits festgelegt. Er bietet nicht die geringste Gewähr für Unparteilichkeit. Gegen ihn persönlich erhebt der Kläger den Vorwurf der Willkür sowie der Rechtsbeugung und nimmt Bezug auf die beiliegenden Strafanträge
Anlage K10
und
Anlage K11
an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die der Kläger bis hin zum EGMR verfolgen wird. Von genereller Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ist die Rede, so dass der Kläger mit Recht von rassistischer Barbarei spricht, da derartige groteske Verstöße gegen die Grundsätze des Rechts nicht mehr mit dem menschlichen Verstand zu erfassen sind. Der Ausgang der von Herrn Taschke geführten Verfahren ist von vornherein bestimmt.
Er führt aus, (…)
Es kann bei der offen zu Tage tretenden Rechtsbeugung des Herrn Taschke nicht mehr von Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) die Rede sein, sondern von organisierter Staatskriminalität. Seine Entscheidungen entbehren jeder Rechtsgrundlage. Sie haben sich in Hessen - mit Beteiligung des Anwaltssenats am Bundesgerichtshof sowie des Parteisoldats Herrn Harbath - zur Begehung von Straftaten der Rechtsbeugung zum Nachteil des Klägers vereinigt:
1.
„Anwaltsgerichtliche Verfahren“ ohne Strafantrag sind bei persönlichen Meinungen ausgeschlossen, wenn kein Strafantrag erfolgt ist, wie im Strafantrag (Anlage K11) dargelegt. Denn in „Anwaltsgerichtlichen Verfahren“ geht es wie im Strafverfahren um die Frage der strafrechtlichen Schuld, weshalb § 43a Abs. 3 BRAO von den Gerichten immer in Verbindung mit den §§ 185 ff. StGB angewendet wird. Das entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs v. 01.02.2022 – BayAGH II - 3 - 9/21: Normenketten, BRAO § 43, § 43a, § 114 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 150 BORA § 10 Abs. 2 S. 3, StGB § 186, § 194, § 266Abs. 1, § 356Abs. 1 StPO § 146). Kein Strafantrag, keine Schuld (vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2022 – 16b D 19.316 –, juris Rn. 45).
2.
Der “Professor” belehrt in seinen Entscheidungen den Kläger überhaupt nicht über eröffnete Rechtsmittel. Wenn der Kläger aber die Rechtsmittel erkennt und einlegt, setzt er sich bewusst darüber hinweg und bestätigt damit, dass die von ihm geführten Verfahren Scheinverfahren sind, bei denen der Ausgang von vornherein festgelegt ist. Der “Professor” dürfte an Realitätsverlust leiden. Er ist von braunem Hass derart besessen, dass er nicht das Recht spricht, sondern nur Vergeltung jenseits rechtsstaatlicher Grundsätze ausübt. Anders als der “Professor” erkannte der Kläger stets alle Rechtsmittel und erhob sie stets fristgerecht. Das gelingt den meisten Rechtsanwälten in Deutschland schon gar nicht. Hätte der “Professor” das erfahren, was er anderen zufügt, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Suizid begangen, wie derjenige, über den er ein Buch (voller Plagiate) geschrieben haben will. Der Kläger ist auch nicht auf den “Professor” angewiesen, um seine Interessen in der Welt ordnungsgemäß wahrzunehmen. Aus seiner Provinz kam der “Professor” nie heraus.
3.
In seinem Vermerk trägt der “Professor” vor, es liege keine wirksame Klageerhebung vor, wenn die Postulationsfähigkeit fehle. Die Zustellung der Klage sei in diesem Fall zu verweigern, bis der Mangel behoben ist. Auch hier zeigt er, dass er nicht das Gesetz und Recht anwendet, sondern vielmehr ein Scharlatan ist. Auch unzulässige Klagen sind zu bescheiden, als „unzulässig“ abzuweisen, wenn der Betroffene daran festhält (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Gerichtsbescheid vom 2. November 2022 – 22 A 22.40033 –, juris 13 f.). Vor der Verfassungsbeschwerde sind alle Rechtsbehelfe einschließlich Nichtigkeitsklagen zu erheben. Dieser Anforderung kommt der Kläger mit der vorliegenden Klage nach und hält daran entschieden fest.
Ausgehend hiervon ist Herr Taschke derart völlig ungeeignet, derart voreingenommen, derart parteiisch, dass ihm die für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens iSd Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 47 Abs. 1 und 2 GrCh notwendigen Neutralität, Distanz und Integrität offensichtlich fehlen.