Frau Bettina Limperg hat mit Roland Freisler gemeinsam, dass beide in Ministersekretariaten rekrutiert wurden und keine nennenswerten richterlichen Tätigkeiten vorzuweisen hatten
In der o.g. Sache der willentlichen Rechtsbeugung
zum Nachteil von
- Betroffener -
beantrage ich:
Der Beschluss vom 29.10.2021 wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Frau Limperg, Herr Remmert, Frau Grüneberg, Frau Schäfer sowie Herr Lauer werden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Begründung:
I.
Der nicht fristgebundene Antrag ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO statthaft. Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbehelf (BT-Drucks. 15/3706). Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um einen unanfechtbaren Beschluss.
Die abgelehnten Personen haben den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. In seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 30. September 2019 warf der Betroffene folgende Frage auf:
„Kann ein Rechtsanwalt nach § 43 BRAO i.V.m. § 185 StGB, § 43a Abs. 3 BRAO belangt werden, wenn er sich im Verfahren, in dem er (angeblich) beleidigende Äußerungen getätigt haben soll, selbst vertritt, seine rechtlichen Interessen somit selbst wahrnimmt und unmittelbar betroffen ist? Handelt ein solcher Rechtsanwalt überhaupt bei der „anwaltlichen Berufsausübung“? Wann liegt ein Verhalten bei der „anwaltlichen Berufsausübung“ vor?“
Die Frage ist klar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Betroffene hat darin und in den nachfolgenden Ausführungen die Frage des Verfahrenshindernisses wegen fehlenden Strafantrags des Herrn Tegtmeier und damit Rechtsgründe, hier objektives Verfahrenshindernis, geltend gemacht. Verfahrenshindernisse sind in jeder Instanz und in jeder Lage von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1998 – 5 StR 288/98 –, BGHSt 44, 209-219).
Die §§ 185 ff. StGB sind absolute Antragsdelikte. Es ist in der gesamten anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt, dass § 43a Abs. 3 BRAO nicht losgelöst, sondern stets in Verbindung mit den §§ 185 ff. StGB zu lesen und zu subsumieren ist. Ein strafrechtlicher Freispruch schließt die Anwendung des § 43a Abs. 3 BRAO aus, ebenso die Wahrnehmung berechtigter Interessen iSd § 193 StGB (Anwaltsgerichtshof Rostock, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 2 AGH 2/18 –, juris; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 16. April 2021 – 2 AGH 9/20 –, juris Rn 30). Unterbleibt ein Strafantrag nach §§ 194 Abs. 1, 77b Abs. 1 Satz 1 StGB entsteht ein Verfahrenshindernis, welches jede staatliche Verfolgung mit Sanktionscharakter ausschließt. Disziplinarmaßnahmen haben strafähnlichen Sanktionscharakter (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. April 2008 – 2 BvR 2144/07 –, juris). Bei persönlichen Meinungen zur Wahrnehmung eigener Interessen ist ein anwaltsgerichtliches Verfahren ohne den Strafantrag nach § 194 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da andernfalls dem Betroffenen gerade die Möglichkeit eines Freispruchs genommen wird und er somit seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf das anwaltsgerichtliche Verfahren die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden sind, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Bei der Prüfung des § 43a Abs. 3 BRAO achten die Anwaltsgerichtshöfe stets darauf, dass Strafantrag gestellt wurde (vgl. nur Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 01.02.2022 – BayAGH II - 3 - 9/21: Normenketten, BRAO § 43, § 43a, § 114 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 150 BORA § 10 Abs. 2 S. 3, StGB § 186, § 194, § 266 Abs. 1, § 356 Abs. 1 StPO § 146). Kein Strafantrag, keine Schuld, keine staatlichen strafrechtlichen oder strafähnlichen Sanktionen (vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2022 – 16b D 19.316 –, juris Rn. 45). Das ist Ausdruck des für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Europäischen Union herausragenden und in Art. 7 EMRK verankerten Grundsatzes „nulla poena sine culpa“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) schließt Art 7 EMRK die Auferlegung einer strafrechtlichen Sanktion aus, ohne dass vorher die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen festgestellt und ausgesprochen wurde (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1828/06 –, Rn. 261 f.). „Anwaltsgerichtliche Maßnahmen“ sind - anders als etwa Verbandssanktionen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2021 – I ZB 54/20 –, juris) - staatliche Sanktionen mit strafähnlichem Charakter und damit strafrechtliche Sanktionen iSd weiten Auslegung des EGMR. „Anwaltsgerichte" sind im Rechtsstaatsgefüge nicht zur Feststellung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit berufen.
Im Übrigen fehlen auch justiziable Meinungsäußerungen ganz offensichtlich. Auf den beiliegenden Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, den der Betroffene auf die abgelehnten Personen, die sich zur Begehung von Straftaten der Rechtsbeugung zum Nachteil des Betroffenen vereinigt haben, erweitern wird, wird verwiesen. Rassistisch motivierte Rechtsbeugungen haben nicht erst seit Roland Freisler lange Tradition in der deutschen Justiz. Der Betroffene ist nicht auf die Scharlatane angewiesen, um seine rechtlichen Interessen ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die in Deutschland grassierende rassistische Barbarei („Vogelschiss“, „Neger“, „Negerschwanz“) nimmt der Betroffene in der grossartigen Schweiz nicht wahr. Genozide fallen nicht vom Himmel! Mit „Vogelschiss“, „Neger“, „Negerschwanz“ und Ihre Genozide in aller Welt - Namibia, Kamerun und Togo, ganz zu schweigen vom Holocaust - müssen mindestens eine Milliarde Menschen leben. Unfassbar sind die in den Datenbanken abrufbaren komplett folgenlosen Äußerungen so genannter Arier.
II.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO iVm § 24 Abs. 1 und 2 StPO findet die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ausreichend ist, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, ohne dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegen muss. Abzustellen ist auf die Perspektive des Ablehnenden "bei vernünftiger Betrachtung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06 - OLGR 2007, 958; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdn. 9). 106/91 –, juris). Befangenheit des Richters liegt vor, wenn sein prozessuales Verhalten sich erheblich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt erkennen lässt. Dies ist vor allem bei Verstößen gegen das Prinzip der Waffengleichheit und bei Vorentschiedenheit des Richters der Fall (vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung (E Laumen, Das Rechtsgespräch im Zivilprozess, 1984, S 279 ff; Lipp, Das private Wissen des Richters, 1995; MK/ Stackmann Rn 41, 63). Dies ist hier der Fall.
Die abgelehnten Personen, die sich zur Vertuschung von Verbrechen des sich als Professor bezeichnenden Scharlatans Namens Taschke vereinigt haben, bieten nicht die geringste Gewähr für Unparteilichkeit und Neutralität. Die wollen nicht mit Freisler verglichen werden, ähneln ihm jedoch in jeder Hinsicht. Gegen sie persönlich erhebt der Betroffene den Vorwurf der Willkür und der Rechtsbeugung und verweist auf den beiliegenden Strafantrag. Von genereller Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ist die Rede, so dass der Betroffene mit Recht von rassistischer Barbarei spricht, da derartige groteske Verstöße gegen die Grundsätze des Rechts und gegen unveräußerliche Verfahrensrechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 7, Art. 8 und 10 EMRK nicht mehr mit dem menschlichen Verstand zu erfassen sind. Der Ausgang der von den abgelehnten Personen geführten Verfahren ist von vornherein bestimmt, exakt wie bei Roland Freisler. Die abgelehnten Personen haben den angegriffenen Beschluss erlassen, um die eklatanten Straftaten des Herrn Taschke und seine braune Truppe zu verdecken. Die abgelehnten Personen dürften an Realitätsverlust leiden. Sie sind von braunem Hass derart besessen, dass sie nicht das Recht sprechen, sondern nur Vergeltung jenseits rechtsstaatlicher Grundsätze üben. Anders als die abgelehnten Personen erkannte der Betroffene trotz fehlender - zwingend zu erteilender Belehrungen, vgl. nur Art. 3 iVm Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - stets alle Rechtsmittel und erhob sie stets fristgerecht. Das gelingt den meisten Rechtsanwälten in Deutschland schon gar nicht. Hätten die abgelehnten üblen Rassisten das erfahren, was sie anderen zufügen, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Suizid begangen, wie derjenige, über den der „Professor“ ein Buch geschrieben haben will. Der Betroffene ist auch nicht auf die Scharlatane angewiesen, um seine Interessen in der Welt ordnungsgemäß wahrzunehmen. Aus ihren Provinzen voller rassistischer Barbarei kamen die Scharlatane nie heraus.